Mit dem Begriff der Amtshaftung wird die besondere Haftung des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften für ihre Bediensteten bezeichnet. Nach Art. 34 Abs. 1 GG i.V.m. § 839 BGB haftet der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Landkreis, Gemeinde), die einen Amtsträger angestellt oder die ihn mit einer Aufgabe betraut hat, sofern der Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt verletzt und hierdurch ein Schaden verursacht wird. Amtsträger können neben Beamten im beamtenrechtlichen Sinne auch Angestellte, Träger eines politischen Amtes, Gemeinderäte oder sogar Privatpersonen sein, sofern sie mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgaben als Beliehene betraut sind.