Nach der Definition in § 1 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG – https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg/BBodSchG.pdf) sind Altlasten stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Vom Begriff der Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgenommen sind Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. Für diese gelten die Vorgaben des Atomrechts.