Eine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 VwVfG umfasst eine konkret generelle Regelung. Als
Verwaltungsakt regelt sie einen konkreten Einzelfall, wobei die Rechtsfolgen gegenüber einer
Mehrzahl von Personen bestimmt werden. Ein Beispiel wäre ein Versammlungsverbot, obwohl strittig
ist, welche Regelungen genau als Allgemeinverfügung zu verstehen sind. Bei einem Straßenschild
könnte es sich um eine konkret-generelle oder abstrakt-generelle Reglung mit gesetzlichem
Charakter handeln.