Nebenbestimmung

Eine Nebenbestimmung ist eine Ergänzung zu einem Verwaltungsakt. Sie wird in § 36 Abs. 2 VwVfG definiert und kann als Befristung, Bedingung, Widerrufvorbehalt, Auflage oder Auflagenvorbehalt auftreten. Demnach dient sie der Beschränkung oder Erweiterung des Regelungsinhaltes eines Verwaltungsaktes. Eine Teilanfechtung von Nebenbestimmungen ist grundsätzlich möglich.