Eine Nebenbestimmung ist eine Ergänzung zu einem Verwaltungsakt. Sie wird in § 36 Abs. 2 VwVfG
definiert und kann als Befristung, Bedingung, Widerrufvorbehalt, Auflage oder
Auflagenvorbehalt auftreten. Demnach dient sie der Beschränkung oder Erweiterung des
Regelungsinhaltes eines Verwaltungsaktes. Eine Teilanfechtung von Nebenbestimmungen ist
grundsätzlich möglich.