Innerkommunale Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse
Innerkommunale Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse bezeichnen solche innerhalb einer Gebietskörperschaft, also innerhalb einer Gemeinde, Stadt oder Landkreises.
Innerkommunale Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse bezeichnen solche innerhalb einer Gebietskörperschaft, also innerhalb einer Gemeinde, Stadt oder Landkreises.
Die innerprozessuale Präklusion meint den Ausschluss eines prozessualen Verhaltens (zum Beispiel die Erhebung eines Antrags, das Vorbringen eines Beweismittels oder sonstiger Erklärungen) infolge eines Fristablaufs. Die betroffene Partei verletzt durch die fehlende Einhaltung der Frist ihre prozessualen Mitwirkungspflichten. Nach Ablauf der Frist kann die Partei bestimmte Prozesshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen, was zu einem Verlust dieses Rechts führt. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens, indem der Prozessstoff frühzeitig aufbereitet wird. Die innerprozessuale Präklusion ist unter anderem in § 87b VwGO und in § 6 UmwRG geregelt.