Heilung

In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass eine Behörde Verfahrens- und Formvorschriften verletzt. Dann ist der Verwaltungsakt zwar (formell) rechtswidrig. § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erlaubt es aber, bestimmte Fehler nachträglich zu beheben. Wird der Fehler geheilt, gilt der Verwaltungsakt als von Anfang an fehlerfrei. Er kann dann nicht mehr aufgrund dieses Fehlers aufgehoben werden. Die Heilung setzt voraus, dass die versäumte Handlung tatsächlich nachgeholt wird, und zwar so, dass sie ihren Zweck noch erfüllen kann.