Im Verwaltungsrecht haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Das bedeutet, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden dürfen, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde. Faktischer Vollzug bezeichnet eine Situation, in der die Behörde diese aufschiebende Wirkung ignoriert und den Verwaltungsakt vollstreckt, obwohl keine dafür gesetzlich vorgesehene Ausnahme des § 80 Abs. 2 VwGO einschlägig ist. Der faktische Vollzug kann schwerwiegende Auswirkungen haben und die Folgen können mitunter nicht mehr rückgängig gemacht werden (z.B. bei Zerstörung eines Biotops durch den Beginn von Baumaßnahmen). Rechtsschutz bietet in diesen Fällen ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO analog).

