Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht darf sich nur diejenige Rechtsanwältin oder derjenige Rechtsanwalt bezeichnen, dem durch die zuständige Rechtsanwaltskammer wegen besonderer Kenntnisse und Erfahrungen im Verwaltungsrecht die Befugnis verliehen wurde, diese Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Die Anerkennung besonderer Kenntnisse im Verwaltungsrecht und damit die Verleihung eines Titels als Fachanwalt für Verwaltungsrecht setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt mindestens 80 Fälle im Verwaltungsrecht in 3 Jahren nachweislich betreut hat. Fachanwälte für Verwaltungsrecht müssen sich regelmäßig fortbilden und dies der Rechtsanwaltskammer jährlich nachweisen.