Das Widerspruchsverfahren (oder auch Vorverfahren), geregelt in den §§ 68 f. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist ein verwaltungsprozessrechtliches Instrument, welches zum einen dem Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger dienen soll, indem diese neben der gerichtlichen Kontrolle einen Verwaltungsakt auf seine Wirksamkeit überprüfen lassen können. Zum anderen ist das Widerspruchsverfahren Ausdruck des Gedankens einer internen Selbstkontrolle der Verwaltung. Der Verwaltung als handelnde Behörde soll zuvor die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Handeln zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, bevor die Gerichte damit befasst werden, insbesondere auch, um die Gerichte nicht zu belasten. In einigen Bundesländern, darunter auch Bayern, wurde das Widerspruchsverfahren jedoch weitestgehend abgeschafft, eine Klage kann auch unmittelbar ohne Vorverfahren erhoben werden.