Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

A B C D E F G H I K L M N Ö P R S T U V W Z

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) umfasst das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen ihrer Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.  Bei der Vorschrift handelt es sich um bindendes Verfassungsrecht. Traditionell werden mehrere Hoheiten unterschieden, die der Gemeinde zukommen: die Gebiets-, Personal-, Organisations-, Finanz-, Planungs- und Satzungshoheit sowie die Kooperationshoheit. Für Ihre Praxis besonders bedeutsam ist die Planungshoheit, die sich in der Bauleitplanung niederschlägt.

2026-09-21T13:30:42+02:0021. September 2026|

Kommunalverfassungsstreit

Bei einem Kommunalverfassungsstreit geht es trotz des Namens nicht um verfassungsrechtliche, sondern verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten innerhalb einer Kommune. Gestritten wird nicht zwischen der Gemeinde und einem Bürger, sondern zwischen den Organen der Gemeinde oder ihren Teilen, etwa zwischen Bürgermeister und Gemeinderat, zwischen einer Fraktion und dem Rat oder zwischen einem einzelnen Ratsmitglied und dem Ratsvorsitzenden.

2026-09-21T13:31:09+02:0021. September 2026|

Konkurrentenklage

Die Konkurrentenklage kann von einem unterlegenen Bewerber gegen eine Auswahlentscheidung geltend gemacht werden. Ihr Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung zur Besetzung eines öffentlichen Amtes durch gerichtliche Überprüfung feststellen zu lassen.  Dadurch soll die Entscheidung bzgl. einer Einstellung oder Beförderung erreicht werden oder jedenfalls soll die Auswahlentscheidung durch erneute pflichtgemäße Ermessensausübung wiederholt werden. Daher ist die Konkurrentenklage auch in verschiedenen Konstellationen denkbar, namentlich die negative, die positive und die verdrängende Konkurrentenklage.

2026-09-21T13:31:37+02:0021. September 2026|

Konnexitätsprinzip

Das Konnexitätsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Staatsrechts, das besagt, dass die öffentliche Stelle, welche eine Aufgabe übernimmt, auch für die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist. Es gewährleistet, dass bei der Übertragung von Aufgaben von einer höheren Ebene (zum Beispiel dem Land) auf eine niedrigere Ebene (wie eine Gemeinde) keine einseitige finanzielle Belastung der unteren Ebene entsteht, ohne dass diese eine angemessene finanzielle Kompensation erhält.

2025-08-12T11:19:08+02:0012. August 2025|

Körperschaft

Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt es sich um mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisationen. Sie werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtet, um bestimmte öffentliche Aufgaben in der Regel mit Hoheitsbefugnissen und unter staatlicher Aufsicht zu erfüllen. Beispiele für Körperschaften sind Gemeinden und Gemeindeverbände, die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Bundesrechtsanwaltskammer, Universitäten oder kommunale Zweckverbände.

2023-06-07T11:16:56+02:007. Juni 2023|
Nach oben