Das Recht des Öffentlichen Dienstes, umgangssprachlich als Öffentliches Dienstrecht bezeichnet, umfasst die Rechtsvorschriften, welche die berufliche Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen regeln und damit für die dort tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter gelten. Die Besoldung bestimmt sich dabei nach den Tarifverträgen des öffentlichen Diensts, nämlich dem Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen und dem Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten bei den Ländern.