Mit einer Normenkontrolle im Sinne des § 47 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung können Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft werden. Erstinstanzlich zuständig sind die Oberverwaltungsgerichte (Bezeichnung in Bayern und Baden-Württemberg: Verwaltungsgerichtshof). Der praktisch häufigste Anwendungsfall ist die Überprüfung von Bebauungsplänen. In Einzelfällen können auch Flächennutzungspläne Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein.