Das Nichtigkeitsdogma besagt, dass alle Rechtsnormen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, nichtig sind. Das Verwaltungsrecht bricht jedoch diesen Grundsatz. Nach den in §§ 43 f. geregelten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind nicht alle rechtswidrigen Verwaltungsakte auch gleich deswegen unwirksam, sondern lediglich nichtige. Nichtig sind solche Verwaltungsakte, die an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leiden (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG). Außerdem enthält der § 44 Abs. 2 VwVfG einen Katalog von Konstellationen, in denen der Verwaltungsakt auch nichtig ist, etwa bei tatsächlicher Unmöglichkeit. Abs. 3 regelt., dass Verwaltungsakte regelmäßig bei den aufgeführten „einfachen“ Formfehlern nicht nichtig sind und somit ihre Wirksamkeit behalten. Die Nichtigkeit kann außerdem gerichtlich festgestellt werden.