Mit Beschluss vom 29.04.2021 stellte das Bundesverfassungsgericht die teilweise Verfassungswidrigkeit des Bundesklimaschutzgesetzes fest. Das Bundesklimaschutzgesetz in der Fassung vom 12.12.2019 verletzt laut der Entscheidung des BVerfG die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer, soweit darin hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Damit werden hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschoben, indem für die Erreichung der abgesteckten Ziele dann sehr dringend und sehr kurzfristig Emissionen erheblich gemindert werden müssten. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Daher ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für die Zeiträume nach 2030 näher zu regeln. Dem Beschluss kam der Gesetzgeber durch Änderung des Bundesklimaschutzgesetzes am 24.06.2021 nach.
An den Verfassungsbeschwerden, denen durch den Klimaschutzbeschluss teilweise stattgegeben wurde, war die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB im Rahmen der Beratung und Vertretung einiger Beschwerdeführer maßgeblich beteiligt.