Die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) ist eine sich aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ergebende Klageart der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), welche regelmäßig dann zum Tragen kommt, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bereits erledigt hat, d.h., wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder tatsächliche wesentliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Dies gilt sowohl für belastende Verwaltungsakte (Anfechtungsklage), als auch auf den Erlass begehrter Verwaltungsakte hin gerichtete Rechtsbehelfe (Verpflichtungsklage). Die FFK spielt regelmäßig im Polizei- und Sicherheitsrecht eine wichtige Rolle, da Verwaltungsakte, die im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen erlassen werden, sich typischerweise schnell erledigen, wie etwa ein Platzverweis oder eine Personenkontrolle.