Eine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger eine die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung) bzw. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung) begehrt. Hiermit können allerdings keine abstrakten oder hypothetischen Rechtsfragen beantwortet werden. Tauglicher Gegenstand sind lediglich tatsächliche Sachverhalte und hinreichend konkrete Rechtsfragen. Beispielsweise kann ein Straßenanlieger mit einer negativen Feststellungsklage feststellen lassen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt zu seinem Grundstück keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.