Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Klage vor den Verwaltungsgerichten nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, dass er durch den angegriffenen Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung/Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist. Dieses Erfordernis wird als Klagebefugnis bezeichnet. Nach der Möglichkeitstheorie soll die Klagebefugnis jedenfalls dann angenommen werden, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung nicht im Vorhinein offensichtlich oder eindeutig ausgeschlossen ist. Demnach genügt die Möglichkeit, dass eine Rechtsbeeinträchtigung zumindest vorliegen könnte.