Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde nach §§ 24, 25 BauGB
Einer Gemeinde stehen nach §§ 24 und 25 BauGB gesetzliche Vorkaufsrechte zu – nach Jahren im Dämmerschlaf werden diese Möglichkeiten des Grundstückserwerbs zur Verwirklichung von gemeindlichen Planungen nun deutlich stärker genutzt als noch vor wenigen Jahren. Die §§ 24 bis 28 BauGB regeln die gesetzlichen Vorkaufsrechte von Gemeinden nach dem Baugesetzbuch. § 24 BauGB behandelt die allgemeinen Vorkaufsrechte, während sich § 25 BauGB mit den besonderen Vorkaufsrechten befasst. §§ 26 und 27 BauGB behandeln den Ausschluss und die Abwendung des Vorkaufsrechts, § 27a BauGB die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter und – ganz wichtig - § 28 BauGB das Verfahren [...]