Zur Umsetzung des Ziels aus § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz (KSG), die Treibhausgasneutralität bis 2045 herzustellen, hat sich eine Spitzenrunde der Ampel-Koalition am 13.06.2023 im Hinblick auf den Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf „Leitplanken“ geeinigt, die den weiteren Beratungen zum Gesetzesentwurf zugrunde liegen sollen. Diese Leitplanken sehen wesentliche Änderungen zum bisherigen Gesetzesentwurf vor. Das Gesetz soll Presseberichten zufolge noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Vorgesehen ist, das Gebäudeenergiegesetz (sogenanntes Heizungsgesetz) an das geplante Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung zu koppeln. Die kommunale Wärmeplanung soll verpflichtend eingeführt werden. Laut dem Koalitionspapier ist eine deutschlandweite kommunale Wärmeplanung bis 2028 angestrebt. Diese soll der Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand sein.

Solange eine Wärmeplanung nicht vorliegt, sollen die Regelungen des GEG zum Heizungstausch zunächst nicht gelten. In diesen Fällen dürfen ab dem 01.01.2024 weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, sofern diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Diese Regelung soll auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten. In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG allerdings ab dem 01.01.2024 unabhängig vom Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung.

Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, die ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Sieht die entsprechende kommunale Wärmeplanung kein klimaneutrales Gasnetz vor, dürfen Gasheizungen nur unter der Voraussetzung eingebaut werden, dass sie zu mindestens 65 % mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden können.

Im Geltungsbereich einer kommunalen Wärmeplanung, welche kein CO2-neutrales Gasnetz vorsieht, werden angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie eingeräumt. Dies soll allerdings nicht zu einer Verzögerung bei der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung führen.

Das Papier der Koalition sieht außerdem vor, dass ab dem 01.01.2024 der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden darf, wenn zuvor eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus soll es entsprechende Aufklärungskampagnen über die CO2-Bepreisung und das Klimaschutzgesetz geben.

Private und öffentliche Gebäude sollen gleich behandelt werden.

Um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, sieht das Koalitionspapier Eckpunkte zur gleichwertigen Behandlung der verschiedenen Optionen beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme vor.

Ein besonderes Augenmerk will die Koalition auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis legen. Mieter sollen nicht über Gebühr belastet werden. Für Vermieter sollen Anreize geschaffen werden, in moderne Heizungssysteme zu investieren, z.B. durch Weiterentwicklung von Förderprogrammen und der Modernisierungsumlage.

Um Haushalte im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht zu überfordern, soll es von Seiten des Bundes eine Förderung geben, die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird.

Es wird nun in den nächsten Tagen und Wochen spannend, ob diese Eckpunkte sich im finalen Gesetz unverändert wiederfinden oder hier die parlamentarische Debatte weitere Änderungen erbringt. Klar ist schon jetzt, dass die kommunale Wärmeplanung Dreh- und Angelpunkt der künftigen Wärmeversorgung sein wird und der Druck auf die Städte und Gemeinden wächst, rasch in die konkreten Planungen für ihren örtlichen Bereich einzusteigen. Über die Herausforderungen, denen sich die Kommunen hier sowohl aus rechtlicher aber gerade auch aus praktischer Perspektive stellen müssen, hatten wir in unserer gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und der Universität Trier durchgeführten Veranstaltung „Auf dem Weg zur klimaneutralen Stadt“ im April dieses Jahres bereits umfänglich informiert.

 

Würzburg, 14.06.2023
gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht