Pflicht der Bundesregierung zur Aufstellung von Sofortprogrammen nach § 8 Abs. 1 und 2 Klimaschutzgesetz durch OVG Berlin-Brandenburg konkretisiert
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat bereits am 30.11.2023 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland auf die Klage u.a. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) verpflichtet ist, ein Sofortprogramm gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Klimaschutzgesetz (KSG) zu beschließen, das Maßnahmen für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt (vgl. unsere Pressemitteilung vom 30.11.2023 ). I. OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Zulässigkeit der Klage und betont Notwendigkeit der unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften über die Klagebefugnis Aus den seit heute vorliegenden Urteilsgründen ergibt sich, dass die Klage für zulässig erachtet wurde, da der [...]

