Interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zur innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG im Kontext eines Klageverfahrens gegen eine Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 25. September 2024 (AN 11 K 22.01776) eine interessante Entscheidung im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) getroffen. Demnach hat eine Person oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage eines PV-Anlagenbetreibers, dessen PV-Anlage sich bereits seit fast 15 Jahren neben einer seit den 1980iger Jahren bestehenden Deponie [...]

