Am 20. Dezember 2023 hat der Bundestag das Klimaanpassungsgesetz (KAnG) beschlossen (BGBl. 2023 I Nr. 393 vom 22.12.2023). Das Ziel des Gesetzes ist es, die Wirkungen der unabwendbaren Folgen des Klimawandels für die persönliche Integrität, aber auch für die gesamte Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie für die Umwelt abzuschwächen.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden mit dem KAnG unter anderem die Kommunen verpflichtet ihren Beitrag zur Klimaanpassung zu leisten, in dem sie Klimaanpassungskonzepte aufstellen sollen.
Im Folgenden findet sich eine Hilfestellung für die Ausarbeitung dieser Konzepte, die anhand der gesetzlichen Bestimmungen entwickelt wurde.
Wer wird zur Aufstellung von Konzepten verpflichtet?
Zunächst haben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAnG die Länder die Pflicht, öffentliche Stellen zu bestimmen, die für Gemeinden und Kreise Klimaanpassungskonzepte erstellen sollen. Aus § 12 Abs. 1 Satz 1 geht eindeutig hervor, dass die Länder dies als Pflichtaufgabe aufgeben müssen. Diese Bestimmungen stehen aktuell noch aus.
Fristen für die Aufstellung sind vom Bund nicht vorgegeben, sodass diese von den Ländern festgelegt werden können. Um Rücksicht auf finanzschwache Kommunen zu nehmen, besteht gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 KAnG für die Länder die Möglichkeit, kleinere Gemeinden von der Verpflichtung auszunehmen, sofern für den Kreis, zu dem die Gemeinde gehört, ein Konzept existiert. Die Kriterien für die „geringe Größe“ einer Gemeinde liegen im Ermessen der Länder.
Wenn die Länder bestimmen, dass Landkreise Konzepte für ihre Gemeinden mit aufstellen, ist zu beachten, dass in diesen Konzepten die Anforderungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAnG auch für die Gemeinden eingehalten werden, insbesondere dass der Maßnahmenkatalog auf die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Gemeinden Bezug nimmt (genauer dazu siehe unten).
Umgekehrt ist es den Ländern gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 KAnG möglich, dass sie, sofern sie von Satz 2 keinen Gebrauch machen (also nicht die Kreise „für“ die Gemeinden mitplanen lassen), festlegen, dass für Kreise, deren Gebiete dann bereits durch die Gemeindekonzepte abgedeckt sind, kein Konzept aufgestellt werden muss.
Dadurch wird den Ländern Freiraum in der Planung gewährt und gleichzeitig werden anpassungsplanerische „weiße Flecken“ von Vornherein verhindert.
Welche Ziele verfolgen die Klimaanpassungskonzepte und welchen Inhalt müssen sie haben?
Das grundsätzliche Ziel ist die Entwicklung eines planmäßigen Vorgehens zur Klimaanpassung in der jeweiligen Gebietskörperschaft.
Dieses Vorgehen soll – auch mithilfe des Rückgriffs auf bereits in Gang Gesetzes – in einem auf örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog münden.
Der Maßnahmenkatalog bildet das Kernstück des Konzepts.
Generell gilt, dass darin konkrete, umsetzungsfähige Maßnahmen enthalten sein sollen. Dem hohen Maß an Konkretisierung, dass hierbei gefordert ist, wird dadurch gerecht, dass sich die Maßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten konzentrieren und zwingend vor Ort umgesetzt werden.
Inwiefern weitere spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen, beantworten die weiteren Absätze des § 12 KAnG. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 KAnG müssen zu dem Katalog Maßnahmen zur Vorsorge in extremen Hitzelagen, bei extremer Dürre und bei Starkregen gehören, sowie Maßnahmen, die die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger stärken. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 KAnG sind die Länder für die Bestimmung von weiteren wesentlichen Inhalten verantwortlich, wobei diese an die Vorgaben aus § 12 Abs. 2 und 3 KAnG gebunden sind. Diese Bestimmungen sind noch abzuwarten. Bereits bestehend ist allerdings die Pflicht gemäß § 12 Abs. 5 KAnG für die Klimaanpassungskonzepte die Analysen und Konzepte benachbarter Gebiete zu berücksichtigen, um eine ganzheitliche Herangehensweise an das komplexe Problem der Klimaanpassung zu gewähren.
Auf welcher Grundlage sind die Klimaanpassungskonzepte zu entwickeln?
Klimaanpassungskonzepte müssen gem. § 12 Abs. 3 KAnG auf einer Klimarisikoanalyse im Sinne einer Feststellung von potentiellen prioritären Risiken und sehr dringlichen Handlungserfordernissen (Betroffenheitsanalyse) beruhen.
Der Bundesgesetzgeber definiert die Klimarisikoanalyse als die Ermittlung und Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels, in deren Rahmen der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse durch die für die Erstellung zuständige juristische Person angemessen nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen festgelegt wird (§ 2 Nr. 2 KAnG). Damit ist genügend Raum, in dieser Analyse lokale Bedingungen und Erfordernisse zu beachten.
Folglich ist es zur Erstellung einer Klimarisikoanalyse zunächst erforderlich, standortabhängige und übergreifende Risiken des Klimawandels zu identifizieren. Diese werden im nächsten Schritt bewertet – gegebenenfalls unter der Einschätzung der Anpassungskapazität des jeweiligen Gebiets. Im Anschluss müssen Handlungserfordernisse abgeleitet und priorisiert werden. An dieser Stelle sind die Konzepte benachbarter Gebiete einzukalkulieren (siehe oben).
Andere Grundlagen anstelle dessen können nur dann herangezogen werden, wenn sie gem. § 12 Abs. 4 KAnG die Maßstäbe einer Klimarisikoanalyse in gleicher Weise erfüllen.
Welche formellen Vorgaben sind bei den Klimaanpassungskonzepten einzuhalten?
Diese werden im Wesentlichen von den Ländern bestimmt und müssen von daher noch abgewartet werden.
Gem. § 12 Abs. 4 müssen die Länder Regelungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Berichterstattung über die Umsetzung der Maßnahmenkataloge und die Zeiträume der Fortschreibung der Konzepte treffen.
Für den Einbezug der Öffentlichkeit werden niedrigschwellige und breit angelegte Informationsmöglichkeiten empfohlen, z.B. Veröffentlichungen im Internet, lokale Informationsveranstaltungen, Bürgersprechstunden, Diskussionsrunden, Work-Shops, etc. Schließlich wird die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöht, wenn sie bereits an der Entwicklung der Strategie beteiligt sind.
Inwieweit können bestehende Konzepte einbezogen werden?
Bereits vorhandene Planungen und Konzepte können und sollen integriert werden. Aus § 12 Abs. 6 kann für die Praxis abgeleitet werden, dass diese Bestehenden, um als taugliche Klimaanpassungskonzepte zu gelten, nur darauf zu prüfen sind, ob:
- sie konkrete Maßnahmen im Sinne des KAnG sowie die „Mindestmaßnahmen“ nach § 12 Abs. 2 Satz 2 KAnG enthalten,
- hinreichend aktuell sind und
- keine Lücken gegenüber den Anforderungen des KAnG aufweisen.
Schließlich bleibt zu beachten, dass die Maßnahmen innerhalb der im Konzept geregelten Frist umgesetzt werden müssen.
Praxistipp
Zur Erarbeitung der Klimarisikoanalysen und Konzepte können diverse Handreichungen, Empfehlungen und Hilfsmittel herangezogen werden, wie etwa das Angebot des Umweltbundesamtes (Umweltbundesamt, Klimarisikoanalyse auf kommunaler Ebene – Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der ISO 14091 online unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimarisikoanalysen-auf-kommunaler-ebene) oder des Zentrums für Klimaanpassung (Beratungs- und Weiterbildungsangebote online unter: https://zentrum-klimaanpassung.de, Datenbank zu verschiedenen Fördermitteln unter https://ad.zentrum-klimaanpassung.de/foerdermoeglichkeiten/startseite).
Bisher noch offen ist die Frage nach der Finanzierung der Klimaanpassungskonzepte und der Maßnahmenumsetzung. Eine Möglichkeit, die zurzeit diskutiert wird, ist die Einführung einer Gemeinschaftsaufgabe „Anpassung an den Klimawandel“, die auch eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung erlauben würde. Ohne dass das geklärt ist, kommt es für die Ausgestaltung der Finanzierung auf die noch ausstehenden Regelungen der Landesgesetzgeber an.
Sie haben noch weitere Fragen oder benötigen Unterstützung? Wir beraten sie gerne.
Leipzig, den 30.05.2024
gez. Franziska Heß/Rechtsanwältin