Genaue Wärmemengenermittlung nun auch bei klimafreundlichen Wärmepumpen als Heizanlage nötig.

Änderungen bei den Nebenkostenabrechnungen aufgrund des GEG:

Nach einer aktuellen Änderung des GEG und der bundesrechtlich geltenden Heizkostenverordnung zum 01.10.2024, ist es nun so, dass die sog. WärmepumpenAusnahme entfällt. Für Wärmepumpen in vermieteten Bereichen musste bisher kein konkreter Verbrauch über Wärmemengenzähler ermittelt werden – Dieses Privileg fällt nun aber zum 01.10.24 weg.

Bis zum 30.09.2024 müssten daher nun die Wärmepumpen-Anlagen mit Boiler-Wärmezählern und weiteren Geräten zur konkreten Verbrauchserfassung nachgerüstet werden. Andernfalls kann der Mieter bei den zukünftigen BK/NK Abrechnungen für das Jahr 2024/2025 dies sonst rügen und bei nicht erfassten Wärmemengen in der Regel dessen konkrete Abrechnung um 15 % mindern.

 

Zum Hintergrund und der Gesetzeslage:

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Heizen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie – Am 1. Januar 2024 trat schon die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Neu installierte Heizungen müssen ihre Wärme zukünftig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen. Doch zunächst galt und gilt die Pflicht nur für Neubaugebiete.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken wird die 65-Prozent-Vorgabe erst dann wirksam, wenn die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Bis dahin dürfen in bestehenden Gebäuden alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 anteilig mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. Außerdem müssen sich Eigentümer vor Einbau einer neuen Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, von einer fachkundigen Stelle – wie etwa dem Handwerksunternehmen oder Bezirksschornsteinfeger – beraten lassen. (Beratungspflicht).

Änderungen des Mietrechts durch das GEG:
Eine weitere Möglichkeit der Mieterhöhung nach Modernisierungen wurde ins Gesetz aufgenommen. Neben den bislang regelmäßig angewandten Modernisierungsmieterhöhungs-Verfahren, nach denen Vermieter 8 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen können, haben Vermieter nun die Wahl, von welcher der Varianten sie Gebrauch machen möchten. Hat der Vermieter eine Heizungsanlage gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingebaut und dafür öffentliche Zuschüsse beantragt, darf er zukünftig die jährliche Miete um 10 Prozent der nach der Förderung und Abzug von weiteren 15 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei darf die monatliche Miete aber niemals um mehr als 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Macht der Mieter finanzielle Härte geltend, kann der Vermieter die Miete nicht erhöhen.

Vermieter mit Index- und Staffelmietverträgen können keine Modernisierungsmieterhöhung geltend machen, selbst wenn sie gesetzlich zum Heizungsaustausch verpflichtet sind.

Wärmeplanungsgesetz (WPG):
Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) werden Länder und Kommunen verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine flächendeckende Wärmeplanung durchzuführen. Das Gesetz ergänzt das novellierte GEG, welches die Gebäudeeigentümer verpflichtet, bei Einbau oder Austausch ihrer Heizung nach Vorliegen einer Wärmeplanung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen. Das WPG trat gemeinsam mit dem GEG am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nun kommen auch weitere Änderungen im Bereich Heizkostenabrechnung.

Heizungscheck und hydraulischer Abgleich wird ab 1. Oktober 2024 zudem auch neu geregelt und verpflichtend eingeführt: Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) schreibt für alle Gasheizungen einen Heizungscheck und zusätzlich in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sowie Gaszentralheizung einen hydraulischen Abgleich vor.

Die Verordnung, die wegen der Gaslieferengpässe infolge des Ukraine-Krieges am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten war, galt noch bis zum 30. September 2024.

Ab 1. Oktober 2024 wird auch sie von den neuen Regelungen des GEG abgelöst. Ab dann müssen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Wohnungen unabhängig vom Brennstoff alle mit Wasser als Wärmeträger betriebenen älteren Heizungen überprüft und neue Heizungsanlagen generell hydraulisch abgeglichen werden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
Die bestehende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde vor dem Hintergrund des GEG weiterentwickelt. So gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen. Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, kann bis zu 70 Prozent der Kosten erhalten.

Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 Prozent.

Den sogenannten Klimageschwindigkeitsbonus für Eigentümer, die eine Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, gibt es für Biomasseheizungen nur dann, wenn sie in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Der Bonus beträgt 25 Prozent im Jahr 2024 und verringert sich fortlaufend. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.

Der Emissionsminderungszuschlag gilt für Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Sie werden zusätzlich mit pauschal 2.500 Euro gefördert.

Diese Förderungen lassen sich addieren, wobei die maximale Förderhöhe beträgt dann 70 Prozent der Kosten. Eigentümer erhalten künftig Zuschüsse und Förderkredite. Als Basisförderung für eine neue Heizung werden einheitlich 30 Prozent in Aussicht gestellt (zusätzlich sind Boni möglich). Insgesamt könnten so bis zu maximal 70 Prozent Förderung zusammenkommen. Hierbei gilt allerdings der Verfassungsvorbehalt wegen der Haushaltsentscheidung des BVerfG(!). Die Mittel sind daher noch nicht frei gegeben.

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO): Extra Gebühren für erweiterte Prüf-Pflichten – Die zuständigen Schornsteinfeger haben nun auch weitergehende Prüfpflichten ab dem 01.10.2024: Mit Inkrafttreten der Novelle des GEG werden auch die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters erweitert und als neue Gebührentatbestände in die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) aufgenommen. So müssen die Bevollmächtigten zukünftig die Anforderungen an die Nutzung von Biomasse und Wasserstoff, die Einhaltung der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anforderung sowie die Einhaltung der Anforderung an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen überprüfen. Dafür werden Arbeitswerte von 8 bis 10 aufgerufen, was zu Kosten von 9,60€ – 12€ führt, wenn die Überprüfung im Rahmen einer Feuerstättenschau stattfindet. Verbraucher müssen daher dort auch mit erhöhten Kosten rechnen.

Außerdem droht ein „Aus“ für alte Feststoffbrenner (auch bei Holzpellets!) –
Änderung und Anpassung bei der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImschV): Bestehende Festbrennstoffkessel und Einzelraumöfen müssen nun alle bis Ende 2024 den Staub- und CO-Ausstoß erheblich reduzieren. Mit festen Brennstoffen, etwa Kohle, Holz (auch Pellets und Holzpressbriketts) und anderen von Feststoffen betriebene Öfen müssen dann ab 01.01.2025 bestimmte Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Grenzwerte einhalten. Die letzte Übergangsfrist läuft Ende 2024 (zum 31.12.2024) aus. Bei Kaminöfen muss mindestens ab 2025 nachgerüstet werden.

Am 31.12.2024 läuft die letzte Frist der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ab. Von 2025 an gelten die neuen Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die in Zukunft für alle Feuerstätten beachtet werden müssen. Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle schreibt vor, dass bis dann veraltete Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und 31.3.2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Die Maßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit dem GEG.

Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind unter anderem Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen oder Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen in der Regel die strengeren Vorgaben der Verordnung. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist aber auch hier notwendig und muss dem Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau vorgelegt werden. Bei vielen Öfen weist ein Schild an der Anlage diese Typenprüfung nach.

Die Regelungen in der 1. BImSchV sollen die Luftbelastung reduzieren und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher machen. Für Heizungskessel und Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen oder Kachelöfen gilt seit Anfang 2022: Wer neu baut oder Schornsteine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin ziehen lassen, der den Dachfirst mindestens um 40 Zentimeter überragt (§ 19 1. BImSchV). Wird ein Ofen danach den gängigen Pflichten und Anforderungen nicht gerecht, müssen Eigentümer ihn aufrüsten oder anderenfalls abschalten (§§ 25 und 26 der 1. BImSchV).

Aber Holz als Brennstoffquelle bleibt erlaubt: Auch in neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Kaminöfen oder andere Holzfeueranlagen installiert werden. Die gute Nachricht: Wenn sie die Werte der 1. BImSchV einhalten, werden diese nun doch von der staatlichen Kreditbank KfW gefördert, was bisher als noch ausgeschlossen galt.

Die neuen Regeln für Kaminofen & Co. im Überblick
Das KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ wurde überarbeitet und gilt nun auch für den Einbau von sogenannten Einzelraumfeueranlagen in neuen Wohnhäusern. Zuvor schloss die staatliche Förderung in diesem Fall jegliche Holzfeuerstätten noch aus. Nach der Anpassung gilt nun: Holz als nachwachsender Brennrohstoff bleibt damit klima-privilegiert. Ab sofort ist der Einbau eines modernen Kaminofens, holzbefeuerten Küchenherds, Kachelofens, Heizkamins oder Pelletofens und des zugehörigen Schornsteins im Rahmen des Förderprogramme erlaubt. Dies gilt auch rückwirkend für bereits bei der KfW eingereichte Projekte und Anträge, für die noch keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausgestellt wurde.

Da das Förderprogramm aber weiterhin Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt, darf die Feuerstätte nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden. Zudem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.

 

Würzburg, den 01. Oktober 2024

gez. RAin Anja Schilling