Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neuen Entscheidung zur Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen Bauvorhaben auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde Stellung genommen und die bisherige Rechtsprechung nochmals konkretisiert. Nach dem Urteil kann sich eine Gemeinde nur dann erfolgreich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich wehren, wenn das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche hat.
Die Klägerin wehrte sich in dem Verfahren gegen eine Genehmigung der Beklagten für den Neubau eines Sportfachmarkts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.500 m², die der Beigeladenen erteilt wurde. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der vom Oberverwaltungsgericht auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin hin für unwirksam erklärt wurde.
In erster Instanz blieb die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die Berufung der Klägerin war hingegen erfolgreich und das Oberverwaltungsgericht hob die Baugenehmigung mit der Begründung auf, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der aktuelle Bebauungsplan sei unwirksam und die vorherigen Bebauungspläne ließen das Vorhaben ebenfalls nicht zu. Dies verletze die Rechte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Diese Vorschrift begründe für die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Vorhaben ein Planungserfordernis, es sei denn, eine Genehmigung könne nach § 34 BauGB erteilt werden. Eine Nachbargemeinde könne sich somit gegen die Genehmigung wehren, wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche habe und keine wirksame Planung vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass § 11 Abs. 3 BauNVO nicht die Interessen von Nachbargemeinden schütze. Auch ein Rückgriff auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ausgeschlossen. Der Rechtsschutz einer betroffenen Gemeinde richte sich nach der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Zulassungsnorm. Im vorliegenden Fall beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Klägerin, die vom Sportfachmarkt ausgehen, wurden vom Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil nicht festgestellt, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Große bauliche Vorhaben in Nachbargemeinden können zu Spannungen zwischen den jeweiligen Interessenvertretern führen. Eine gute juristische Beratung bei der Planung kann solche Konflikte vermeiden.
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Würzburg, den 15.07.2024
gez. Philipp Amon/Rechtsanwalt