Schon lange stellt sich nicht mehr die Frage, ob Städte und Gemeinden grüner werden müssen – sondern wie. Die rund 5,2 Millionen Hektar Fläche, die in Deutschland für Siedlungs- und Verkehrsflächen genutzt werden, dürfen nicht überwiegend versiegelt bleiben. Eine nachhaltige Stadtentwicklung erfordert vielmehr gezielte grüne Infrastrukturen.
Ob durch Dach- und Fassadenbegrünung, die Sicherung von Frischluftschneisen oder die Entwicklung zusammenhängender Grünzüge: Grünstrukturen wirken wie natürliche Klimaanlagen, reduzieren Hitzeinseln und verbessern die Luftqualität. Sie sind längst nicht mehr nur gestalterisches Element, sondern ein wesentlicher Faktor für Lebensqualität und Standortattraktivität.
Das öffentliche Baurecht stellt Städten und Gemeinden hierfür eine Vielzahl rechtssicherer Instrumente zur Verfügung, mit denen sich Klimaschutz und Klimaanpassung systematisch in die Stadtentwicklung integrieren lassen.
I. Klimaschutz als Aufgabe der Bauleitplanung
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Bauleitplanung ausdrücklich, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung beizutragen. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu dienen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen.
Damit ist klargestellt: Städtebauliche Entwicklung hat zwingend auch unter klimatischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas – etwa durch die Sicherung klimaaktiver Flächen oder die Erhöhung des Grünflächenanteils – sind integraler Bestandteil einer rechtmäßigen Planung.
II. Flächennutzungsplan als strategisches Steuerungsinstrument
Bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung können Kommunen die Weichen für eine nachhaltige Entwicklung stellen. Der Flächennutzungsplan gibt in Grundzügen die beabsichtigte Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet vor und bildet die Grundlage für nachfolgende Bebauungspläne.
Der Darstellungskatalog des § 5 BauGB ist nicht abschließend, sodass Kommunen über einen erheblichen planerischen Gestaltungsspielraum verfügen. Dies ermöglicht es, Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte frühzeitig in die Planung zu integrieren.
So können etwa:
- Freiflächen für Grün-, Wald- oder Wasserflächen gesichert werden,
- Frischluftschneisen berücksichtigt werden,
- Flächen für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen werden.
Der Flächennutzungsplan ist damit ein zentrales Instrument für eine vorausschauende und strategisch ausgerichtete Klimapolitik auf kommunaler Ebene.
III. Bebauungsplan als verbindliches Umsetzungsinstrument
Die konkrete Umsetzung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan. Dieser enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für einen Teil des Gemeindegebiets und bestimmt, in welcher Weise Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen.
Die zulässigen Festsetzungen sind in § 9 BauGB grundsätzlich abschließend geregelt. Gleichwohl eröffnet das Baugesetzbuch vielfältige Möglichkeiten, klimarelevante Maßnahmen verbindlich festzulegen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Festsetzungen zur Begrenzung der baulichen Dichte,
- Vorgaben zur Sicherung von Freiflächen,
- Ausweisungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB),
- Festsetzungen zur Begrünung durch Pflanzgebote.
Auf diese Weise können Kommunen eine übermäßige Versiegelung verhindern und gezielt Grünstrukturen im Stadtgebiet entwickeln.
IV. Gestaltungssatzungen als ergänzendes Instrument
Die bauplanungsrechtlichen Instrumente stoßen insbesondere dort an Grenzen, wo keine Bebauungspläne existieren oder diese keine ausreichenden Regelungen enthalten. Dies betrifft häufig den unbeplanten Innenbereich sowie ältere Bebauungspläne.
Hier können bauordnungsrechtliche Gestaltungssatzungen eine wichtige Ergänzung darstellen. Sie richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht und ermöglichen Vorgaben zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen.
In mehreren Bundesländern wurde der Anwendungsbereich solcher Satzungen ausdrücklich auf ökologische und klimatische Aspekte erweitert. So können etwa Regelungen zur Dach- und Fassadenbegrünung oder Einschränkungen ökologisch nachteiliger Flächengestaltungen getroffen werden.
Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass Gestaltungssatzungen auch für größere Teile des Gemeindegebiets oder sogar flächendeckend erlassen werden können. Zu beachten ist jedoch, dass sie hinter entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zurücktreten.
V. Städtebauliche Verträge als flexibles Steuerungsinstrument
Neben den klassischen Planungsinstrumenten bieten städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB eine flexible Möglichkeit, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen umzusetzen.
Sie ermöglichen es Kommunen insbesondere:
- individuelle Verpflichtungen mit Investoren zu vereinbaren,
- die Kostentragung gezielt zu regeln,
- konkrete Maßnahmen rechtlich verbindlich abzusichern.
Gerade bei der Entwicklung neuer Baugebiete sind städtebauliche Verträge ein zentrales Instrument, um zusätzliche Anforderungen – etwa zur Begrünung oder zur klimaangepassten Gestaltung – durchzusetzen.
VI. Rechtliche Anforderungen und Grenzen
Bei der Umsetzung klimabezogener Maßnahmen sind stets die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Insbesondere müssen alle Festsetzungen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten zwischen:
- den Eigentumsinteressen von Grundstückseigentümern (Art. 14 GG) und
- dem öffentlichen Interesse am Schutz von Umwelt und Klima.
Solche Konflikte sind im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht zu lösen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eigentum nicht nur geschützt ist, sondern zugleich einer Sozialbindung unterliegt (Art. 14 Abs. 2 GG).
Eine rechtssichere Planung erfordert daher stets eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit und eine tragfähige Abwägung der betroffenen Belange.
VII. Fazit
Das Bauplanungsrecht stellt Städten und Gemeinden ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um eine nachhaltige und klimafreundliche Stadtentwicklung zu gestalten.
Eine wirksame Strategie erfordert regelmäßig das Zusammenspiel mehrerer Instrumente – vom Flächennutzungsplan über den Bebauungsplan bis hin zu Gestaltungssatzungen und städtebaulichen Verträgen.
Für Kommunen besteht dabei die Herausforderung nicht nur in der inhaltlichen Ausgestaltung, sondern vor allem in der rechtssicheren Umsetzung dieser Maßnahmen.
Unsere Unterstützung
Unsere Kanzlei berät Städte und Gemeinden umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung und Umsetzung nachhaltiger Stadtentwicklungsstrategien.
Wir begleiten Sie:
- bei der Aufstellung und Anpassung von Bauleitplänen,
- bei der Konzeption und Umsetzung von Gestaltungssatzungen,
- bei der Verhandlung und Ausgestaltung städtebaulicher Verträge sowie
- bei der rechtssicheren Abwägung komplexer Interessenkonflikte.
Unser Ziel ist es, Ihre planerischen Vorstellungen rechtlich belastbar umzusetzen und zugleich praktikable Lösungen für die kommunale Praxis zu entwickeln.
Würzburg, den 30. April 2026
gez. Rechtsanwalt Thomas Jäger

