Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 24.11.2025 entschieden, dass die Ablehnung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses in einer historischen Altstadt rechtmäßig war – und musste dabei eine Frage beantworten, die angesichts der Energiewende immer häufiger auftritt: Wie ist zu entscheiden, wenn der gesetzlich privilegierte Ausbau erneuerbarer Energien auf den Schutz eines denkmalgeschützten Ensembles trifft?
Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz darf eine Erlaubnis zur Veränderung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals nur versagt werden, wenn nicht bloß eine Beeinträchtigung vorliegt, sondern zusätzlich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Dienst die beeinträchtigende Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, darf die Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann (Art. 6 Abs. 4 S. 3 BayDSchG). Die Behörde muss also eine Ermessensentscheidung treffen und dabei die Gewichtung des Gesetzgebers berücksichtigen, welche dieser dem Einsatz erneuerbarer Energien zukommen lässt.
Für die Gewichtung des Klimaschutzes im Rahmen von Abwägungsentscheidungen existiert zudem die bundesrechtliche Vorgabe in § 2 EEG. Hiernach liegen Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse. § 2 Satz 2 EEG bestimmt entsprechend, dass erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen – etwa zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz – einzustellen sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen erneuerbare Energien seither nur noch unter besonderen Umständen hinter anderen Belangen zurücktreten, nämlich wenn diese auf einem mit Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang stehen.
Der gesetzliche Vorrang der erneuerbaren Energien ist folglich nicht absolut. Nach der Rechtsprechung ist in atypischen Ausnahmefällen ein Zurücktreten des Vorrangs denkbar – etwa dann, wenn besondere Umstände, wie eine herausragende historische Bedeutung des Ensembles oder eine tatsächliche oder potenzielle Zugehörigkeit zum UNESCO-Welterbe vorliegen.
In der zuvor genannten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach einen solchen atypischen Ausnahmefall angenommen. Es maß der einheitlichen Dachlandschaft des Ensembles zentrale Bedeutung für dessen historisches und denkmalgeschütztes Erscheinungsbild bei und stufte diese als außergewöhnlich und unverwechselbar ein – unabhängig davon, dass das Ensemble im konkreten Fall nicht zum UNESCO-Welterbe zählt.
Im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Prüfung ist stets auch zu untersuchen, ob Nebenbestimmungen die Genehmigungsfähigkeit herstellen können. Hier zeigen sich in der Praxis inzwischen deutlich mehr Gestaltungsspielräume als noch vor einigen Jahren: Neben klassischen, schwarzen Modulen gibt es etwa dachziegelrote oder auch ins Dach integrierte Varianten, die denkmalschutzrechtlich unproblematischer sein können.
Der Fall zeigt: Auch die zunehmend klimaschutzfreundliche Gesetzgebung – ob im Landesdenkmalschutzrecht oder in § 2 EEG – ändert nichts daran, dass der Denkmalschutz bei besonders schützenswerten historischen Ensembles ein ernstzunehmender Gesichtspunkt bleibt und die Abwägung sorgfältig durchzuführen ist.
Würzburg, den 08. Juli 2026
gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht

