Drittschutz von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
Die selten anzutreffende Ausnahmekonstellation, dass Regelungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung auch nachbarschützend sein können, wurde nun in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angenommen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – i.d.R. Gebäudehöhe, Anzahl der Geschossflächen, Baugrenzen aus städtebaulichen Gesichtspunkten – bezwecken dem Gericht zufolge ausnahmsweise auch den Schutz der Nachbarn, da sich dies aus der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lasse und somit auf den Planungswillen der Gemeinde zurückzuführen sei.

