Spätestens ab dem 1. Januar 2029 müssen Betreiber größerer (auch) kommunaler Kläranlagen den im Klärschlamm enthaltenen Phosphor zurückgewinnen. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (AbfKlärV 2017) und ist Teil der Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bundesregierung, die Rohstoffunabhängigkeit zu stärken. Sie trifft nicht nur Kläranlagenbetreiber, sondern ebenso Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen – und damit in weitem Umfang kommunale Unternehmen und Zweckverbände. Der im Dezember 2025 durch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) unternommene Versuch, eine Verschiebung der Frist bis 2039 durchzusetzen, ist vom Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im Februar 2026 zurückgewiesen worden. Die Frist 2029 steht. Für Kommunen als Betreiber von Kläranlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen stellt sich die Frage: Was ist konkret zu tun?

I. Pflicht zur Phosphorrückgewinnung – wie kann sie erfüllt werden?

Die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung ab 2029 gilt unmittelbar für Kläranlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen vor allem für sehr niedrige Phosphorgehalte vorgesehen. Für kleinere kommunale Kläranlagenbetreiber kann sich zur Wahrung von Marktchancen der Beitritt zu kommunalen Zweckverbänden anbieten. Die Phosphorrückgewinnung erfolgt in der Praxis auf zwei Wegen:

Beim nasschemischen Pfad wird Phosphor direkt aus dem flüssigen Schlamm oder dem Faulwasser zurückgewonnen – etwa durch Fällung zu Struvit (Magnesium-Ammonium-Phosphat).

Der Aschepfad setzt eine Mono-Klärschlammverbrennung voraus, da nur bei dieser ein phosphorreicher Verbrennungsrückstand entsteht. Die Asche kann anschließend in spezialisierten Anlagen zu marktfähigen Phosphordüngern weiterverarbeitet werden. Erste Verfahren befinden sich bereits im großtechnischen Einsatz. Die Deutsche Phosphor-Plattform (DPP) hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 zum DWA-Fristverschiebungsantrag darauf hingewiesen, dass relevante Massenströme von Klärschlammaschen bereits heute mit vergleichsweise geringem technischem Aufwand zu marktfähigen Phosphordüngern weiterverarbeitet werden können.

II. Die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen

Hintergrund der Herausforderungen für viele Kommunen und auch für die absehbaren Fristverfehlungen des Fristgefüges der AbfKlärV 2017 ist die fehlende Unterlegung des Zeitplans mit einer Governance-Struktur (institutionalisierte Prozessbegleitung) bei hohem Verzahnungsbedarf der unterschiedlichen Ebenen. Für kommunale Kläranlagenbetreiber bedeutet der Einstieg in die nasschemische Struvitausfällung mit Aufbereitung zu Phosphordüngeprodukten und deren Vermarktung eine wesentliche Rollenerweiterung. Und soweit Kläranlagenbetreiber sich für die Mono-Verbrennung mit Phosphorrückgewinnung aus der Asche entscheiden, besteht Bedarf nach funktionsfähigen Mono-Verbrennungsanlagen und Rückgewinnungsanlagen, die oft genug andere Betreiber haben, mithin unkoordiniert voneinander agieren. Im Ergebnis fehlt es aus Sicht der kommunalen Kläranlagenbetreiber an Mono-Verbrennungsanlagen (sofern sie solche nicht selbst betreiben), aus Sicht der Mono-Verbrennungsanlagenbetreiber an Mono-Langzeitlagern bzw. an der Verfügbarkeit von Ascheabnehmern zur Phosphorrückgewinnung und schließlich aus Sicht der Rückgewinner an Verlässlichkeit im Zeitplan und fehlenden Investitionen. Die Governance-Versäumnisse seit 2017, die notwendige Ebenenverzahnung staatlich-institutionell begleitet zu sichern, lässt sich heute nicht mehr nachholen. Im Ergebnis müssen die betroffenen Kommunen die notwendigen Entscheidungen alleine treffen und die Koordinierung selbst vornehmen.

Die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Entscheidungen sind begleitet von zahlreichen Rechtsfragen, von denen jede einzelne geeignet ist, den Gesamtprozess zu bremsen. Anlagen müssen umgerüstet (Immissionsschutzrecht) und Investitionskosten finanziert werden (Gebührenrecht), künftige Entsorgungswege/Lieferketten sind zu erschließen und zu sichern (Vergaberecht), schließlich muss der Stoffstrom transparent begleitet (Abfallklärschlammrecht) und müssen Markteintrittshindernisse aus dem Weg geräumt werden (Düngemittelrecht).

III. Handlungsschritte für kommunale Betreiber – eine Checkliste

Angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit bis 2029 und der Komplexität der erforderlichen Investitionsentscheidungen empfehlen wir kommunalen Kläranlagen- und Verbrennungsanlagenbetreibern folgende Schritte:

Technische Konzeptionierung: Kommunale Kläranlagenbetreiber, die noch nicht geklärt haben, wie ab 2029 die Phosphorrückgewinnung erfolgen soll, müssen zwischen nasschemischer Ausfällung oder Verbrennung mit Ascheverwertung entscheiden. Die Nassausfällung mit der Phosphorrückgewinnung aus Struvit kann grundsätzlich durch die Kläranlagenbetreiber selbst erfolgen. Die Rückgewinnung aus Asche ist demgegenüber in eine Verwertungskette aus Kläranlage, Mono-Verbrennungsanlage und Rückgewinnungsanlage gegliedert. Für die Wahl des geeigneten Verfahrens kommt es aus die Leistungsfähigkeit des kommunalen Kläranlagenbetreibers ebenso an wie auf die regionale Verfügbarkeit von Mono-Verbrennungs- und Rückgewinnungsanlagen. Kommunale Klärschlammverbrennungsanlagenbetreiber müssen spätestens jetzt anfangen, ihre Anlagen auf die technisch erforderliche Mono-Verbrennung umzustellen. Eine wichtige Herausforderung dabei: Auch ohne Rückgewinnung von Energie und ggf. vor großtechnischer Phosphorrückgewinnung den Verwertungsstatus der Anlage zu sichern, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu anderen Mono-Verbrennern zu erhalten. In allen Fällen ist der mögliche Bedarf nach immissionschutzrechtlichen Genehmigungen mit den entsprechenden Verfahrensdauern mitzudenken.

Finanzielle Konzeptionierung: Kommunale Kläranlagenbetreiber und Klärschlammverbrennungsanlagenbetreiber müssen heute Investitionen tätigen, die für eine Pflichterfüllung erst ab 2029 benötigt werden. Das Umweltbundesamt (UBA) hat 2025 in einem Gutachten herausgearbeitet, wie kommunale Betreiber versuchen können, diese heutigen Investitionen schon jetzt auf die kommunalen Benutzungsgebühren umzulegen. Im Einzelfall ist hier individuelle rechtliche Beratung dringend angeraten.

Vergaberechtliche Vorbereitung: Für öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB gilt das Vergaberecht ab Erreichen der einschlägigen Schwellenwerte. Diese dürften für den Entsorgungsstoffstrom in vielen Fällen überschritten sein. Kläranlagen, die bislang ihre Klärschlämme dem regionalen Müllheizkraftwerk zur Mitverbrennung zukommen lassen, sind gut beraten, frühzeitig neue Entsorgungswege zu finden und zu festigen. Auch bei erforderlichen Anlagenumrüstungen können die Schwellenwerte überschritten werden. Gerade bei Ausschreibungen von Bauleistungen für Anlagenumrüstungen, etwa für den Umbau von Klärschlammmitverbrennungsanlagen zu Mono-Verbrennungsanlagen mit Planungsvorlauf und Ausführungszeiten verbleiben für eine Inbetriebnahme bis Januar 2029 faktisch nur noch wenige Monate für die Entscheidungsfindung.

Klärung des Abfallendes von Phosphor-Rezyklaten zur Erleichterung des Markteintritts von Phosphor-Düngemitteln: Klärschlamm unterliegt zunächst dem Abwasserrecht und nach Verfestigung dem Abfallrecht. Das gilt zunächst auch für den gelösten/gebundenen Phosphor. Dieser erlangt mit seiner Rückgewinnung nicht automatisch einen marktfähigen Produktstatus. Sofern also zurückgewonnener Phosphor nicht als Abfall veräußert werden soll (auch das ist möglich), sondern zu höheren Marktpreisen als Produkt, sind die abfallrechtlichen Vorschriften zum Abfallende sowie das einschlägige Produktrecht zu beachten, insbesondere das nationale und europäische Düngemittelrecht.

Fazit: Die Phosphorrückgewinnungspflicht ab 2029 ist geltendes Recht. Der Vorstoß der DWA, die Frist auf 2039 zu verschieben, ist vom BMUKN im Februar 2026 abgelehnt worden. Auch die DPP hat sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 gegen eine Fristverlängerung ausgesprochen. Kommunale Kläranlagen- und Verbrennungsanlagenbetreiber müssen die verbleibende Zeit nutzen, um bei Bedarf Partnerschaften einzugehen, ihr künftiges Entsorgungskonzept zu entwickeln, die Finanzierung zu sichern, die erforderlichen Anlagenumrüstungen einzuleiten und ggf. Vergabeverfahren für die Stoffstromabnahmen in die Wege zu leiten und Markteintrittsbarrieren für die künftige Düngemittelprodukterzeugung abzubauen. Kommunale Betreiber, die diese Schritte jetzt nicht gehen, riskieren ab 2029 nicht nur zusätzliche Abgaben für die Zielverfehlung, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, außerdem perspektivisch erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch steigende Investitionskosten und fehlende Entsorgungskapazitäten.

Der Verfasser ist Rechtsanwalt am Standort Leipzig. Seine Expertise im Kreislaufwirtschaftsrecht liegt vor allem im Bereich der Anlagenumrüstung, der Verzahnung der Verwertungsebenen, der Stoffstrombegleitung und dem Markteintritt von Sekundärrohstoffen.

 

Leipzig, den 09.04.2026

gez. RAin Alexander Ionis