Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, EU-PPWR). Zeitgleich ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 (VerpackDG) in Kraft getreten, das das Verpackungsgesetz ablöst. Die neuen Vorschriften betreffen nahezu jeden, der Waren im Binnenmarkt anbietet, vom Erzeuger der Verpackung über den Importeur bis zum Versand- und Onlinehandel (Art. 15 bis 22 EU-PPWR). Worauf kommt es jetzt an?
I. Zwei Regelwerke, eine Pflichtenlage
Die PPWR gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung. Das VerpackDG füllt aus, was national auszugestalten ist, insbesondere die erweiterte Herstellerverantwortung, die dualen Systeme mit der Systembeteiligungspflicht, die Deutschland auf die Öffnungsklausel des Art. 46 Abs. 1 EU-PPWR stützt (§ 3 Abs. 8, § 7 VerpackDG), die Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (§§ 19, 22 VerpackDG) und den Vollzug.
Praktisch bedeutsam ist die Verbindung zweier Regelungswelten. Die PPWR arbeitet mit den Mitteln des Produktrechts, also mit Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit (Art. 4 EU-PPWR), mit dem Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 38 EU-PPWR in Verbindung mit Anhang VII) und mit der EU-Konformitätserklärung (Art. 39 EU-PPWR in Verbindung mit Anhang VIII), und verfolgt zugleich abfallwirtschaftliche Ziele über Herstellerverantwortung, Sammlung und Quoten. Die Pflichten knüpfen dabei nicht an Branchen an, sondern an Rollen in der Lieferkette (Kapitel IV, Art. 15 bis 22 EU-PPWR).
II. Was seit dem 12. August 2026 gilt
- Stoffliche Beschränkungen: Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt der bekannte Summengrenzwert von 100 mg/kg nun unmittelbar aus der Verordnung (Art. 5 Abs. 4 EU-PPWR). Neu hinzugekommen sind Beschränkungen für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5 Abs. 5 EU-PPWR). Die Einhaltung ist im Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen (Art. 38 EU-PPWR, Anhang VII).
- Verbot überdimensionierter Verpackungen: Nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen Verpackungen, die die Leistungskriterien des Anhangs IV nicht erfüllen, sowie Verpackungen mit Merkmalen, die allein das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, etwa Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten (Art. 10 Abs. 2 EU-PPWR). Eine harmonisierte Norm zur Bewertung fehlt bislang; den Normungsauftrag soll die Kommission erst bis zum 12. Februar 2027 erteilen (Art. 10 Abs. 3 EU-PPWR). Die Beurteilung liegt damit zunächst beim Unternehmen.
- Kennzeichnungspflichten: Anzubringen sind bereits die Erzeugerkennzeichnung (Art. 15 Abs. 6 EU-PPWR), die Importeurkennzeichnung (Art. 18 Abs. 3 EU-PPWR) und die Kennzeichnung zur Identifikation der Verpackung (Art. 15 Abs. 5 EU-PPWR). Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung nach Art. 12 Abs. 1 EU-PPWR folgt erst später.
- Konformitätserklärung: Erzeuger müssen erklären, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen; das Muster enthält Anhang VIII (Art. 39 EU-PPWR). Erfasst sind zunächst Beschaffenheit und Inhaltsstoffe. Die technische Dokumentation ist vor dem Inverkehrbringen zu erstellen und aufzubewahren (Art. 15 Abs. 2 und 3 EU-PPWR). Die Erklärung kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Auf Verlangen der Behörde ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen (§ 62 VerpackDG).
- Zulassung statt bloßer Registrierung: Hersteller von Verpackungen, die im gewerblichen Bereich anfallen und die ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell erfüllen, benötigen eine Zulassung der ZSVR (§ 19 VerpackDG), ebenso Organisationen, die diese Verantwortung für mehrere Hersteller kollektiv wahrnehmen (§ 22 VerpackDG). Wer die Erfüllung auf ein zugelassenes System überträgt, bleibt von der Zulassungspflicht frei (§ 19 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG). Die Übergangsvorschriften des § 68 VerpackDG lassen dafür Zeit: Sonstige Organisationen dürfen ihre Aufgaben längstens bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung wahrnehmen (§ 68 Abs. 12 VerpackDG), Hersteller mit Eigenrücknahme benötigen die Zulassung ab dem 1. Januar 2028. Bestehende Systeme müssen die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 20 VerpackDG bis zum 1. Januar 2027 nachweisen (§ 68 Abs. 9 VerpackDG). Die Finanzierung der ZSVR wird auf den erweiterten Kreis umgelegt (§ 51 VerpackDG).
- Pflicht zur Abfallvermeidung mit Berichtspflicht: Systeme und sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung müssen Maßnahmen zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen ergreifen, im eigenen Betrieb oder durch Förderung externer Maßnahmen, etwa des Mehrwegeinsatzes oder der Wiederbefüllung. Über die Maßnahmen ist ein Bericht zu erstellen, der den Vollzugsbehörden auf Nachfrage vorzulegen ist.
Für Verstöße gegen die unmittelbar geltenden Pflichten der Verordnung greifen die Bußgeldtatbestände des § 66 Abs. 2 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 (§ 68 Abs. 17 VerpackDG). Diese Schonfrist betrifft allein die Ahndung, nicht die Geltung der Pflichten und nicht die Befugnisse der Marktüberwachung.
III. Der Fristenkalender bis 2040
Die eigentlichen Gestaltungsanforderungen greifen später, verlangen aber heute Investitionsentscheidungen.
- 2028: Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1 EU-PPWR) greift voraussichtlich ab dem 12. August 2028, ebenso die Kennzeichnung der Abfallbehälter (Art. 13 EU-PPWR). Zugleich steigen die von den Systemen zu erfüllenden Quoten (§ 42 Abs. 2 VerpackDG): für Aluminium und Eisenmetalle auf jeweils 95 Prozent, für Kunststoffe tritt an die Stelle der Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75 Prozent, von der zunächst 63 Prozentpunkte und ab 2028 70 Prozentpunkte werkstofflich zu erbringen sind.
- 2029: Die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 12 Abs. 2 EU-PPWR) ist voraussichtlich ab Februar 2029 anzubringen.
- 2030: Kunststoffverpackungen müssen Mindestrezyklatanteile aufweisen, gestaffelt nach Verpackungsart, nämlich 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen und bei Einweggetränkeflaschen, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen ohne PET und 35 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 1 EU-PPWR in Verbindung mit Anhang II Tabelle 1). Hinzu treten die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung mit den Leistungsstufen A, B und C (Art. 6 Abs. 1 EU-PPWR, Anhang II Tabelle 3), die Pflicht zur Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10 Abs. 1 EU-PPWR), ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent bei Um-, Transport- und Versandverpackungen (Art. 24 Abs. 1 EU-PPWR), die ersten Wiederverwendungsquoten (Art. 29 EU-PPWR) und eine um Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit erweiterte Konformitätserklärung.
- 2035 und 2040: Ab 2035 müssen Verpackungen zusätzlich in großem Maßstab recycelt werden (Art. 6 Abs. 2 EU-PPWR). Ab 2040 steigen die Rezyklatanteile auf bis zu 65 Prozent (Art. 7 Abs. 2 EU-PPWR) und die Wiederverwendungsquoten deutlich an (Art. 29 EU-PPWR).
Diese Termine stehen unter einem doppelten Vorbehalt. Zahlreiche Anforderungen bedürfen erst der Konkretisierung durch Durchführungs- und delegierte Rechtsakte, etwa die Berechnungsmethode für den Rezyklatanteil (Art. 7 Abs. 8 EU-PPWR) und die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung (Art. 6 Abs. 4 EU-PPWR), und teilweise verschiebt sich der Geltungsbeginn auf einen Zeitpunkt drei Jahre nach deren Erlass. Diese Vorbehalte sind bei Investitionsentscheidungen zu beachten.
IV. Wo die wesentlichen Rechtsunsicherheiten liegen
Die erste Unsicherheit betrifft die Rollen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Erzeugern, Importeuren, Bevollmächtigten, Lieferanten, Händlern, Endvertreibern und Fulfillment-Dienstleistern und weist ihnen in Kapitel IV unterschiedliche Pflichten zu (Art. 15 bis 22 EU-PPWR). Für die erweiterte Herstellerverantwortung tritt der Hersteller im Sinne des Art. 3 Nr. 15 EU-PPWR als eigenständige Rolle hinzu. Die Legaldefinitionen sind teilweise unscharf, insbesondere beim Erzeuger.
Die zweite Unsicherheit betrifft die Konkretisierung. Für die Berechnung des Rezyklatanteils (Art. 7 Abs. 8 EU-PPWR), für die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung (Art. 6 Abs. 4 EU-PPWR) und für die Bewertung der Minimierungsanforderungen (Art. 10 Abs. 3 EU-PPWR) fehlen bislang die maßgeblichen Rechtsakte und harmonisierten Normen. National kommt hinzu, dass die ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsentgelte nach Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz erst durch Rechtsverordnung ausgeformt wird (§ 26a VerpackDG).
Die dritte Unsicherheit liegt außerhalb des Verpackungsrechts. Rezyklateinsatzquoten wirken besser, wenn Sekundärmaterial in der geforderten Qualität verfügbar ist und rechtlich als Produkt eingesetzt werden kann. Ohne geklärtes Abfallende bleibt der Einsatz erschwert. Hier wären ergänzende europäische Abfallendevorschriften sehr hilfreich. Hinzu kommen die Anforderungen an die Herkunft des Rezyklats aus getrennt gesammelten Verbraucherabfällen und an die Standards der Recyclinganlagen (Art. 7 Abs. 3 EU-PPWR), die sich nur vertraglich entlang der Lieferkette absichern lassen.
V. Handlungsschritte für Unternehmen – eine Checkliste
- Rollen bestimmen: Für jede Verpackung und jeden Vertriebsweg ist zu klären, in welcher Rolle das Unternehmen handelt (Art. 15 bis 22 EU-PPWR). Mehrfachrollen sind der Regelfall, etwa beim Endvertreiber mit Eigenmarke.
- Verpackungsportfolio inventarisieren: Materialien, Formate und Mengen sind zu erfassen und den jeweils einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 EU-PPWR zuzuordnen. Auf dieser Grundlage entsteht die technische Dokumentation nach Anhang VII, aus der sich die Konformitätserklärung speist.
- Registrierung und Zulassung klären: Zu prüfen ist, ob die Herstellerverantwortung künftig individuell oder über eine Organisation erfüllt wird und welche Zulassung dafür erforderlich ist (§§ 19, 22 VerpackDG). Daneben besteht die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG.
- Lieferverträge nachziehen: Informations-, Nachweis- und Haftungsregelungen gehören in die Verträge mit Verpackungslieferanten, ebenso die Nachweise zu Rezyklatanteil und Herkunft des Materials. Die Verordnung verpflichtet den Lieferanten bereits selbst zur Herausgabe der erforderlichen Unterlagen (Art. 16 EU-PPWR).
- Vermeidungsmaßnahmen festlegen und dokumentieren: Die Berichtspflicht lässt sich nur erfüllen, wenn die Maßnahmen von Anfang an nachvollziehbar erfasst werden.
- Rezyklatbeschaffung frühzeitig sichern: Mengen, Qualitäten und der rechtliche Status des Materials sind langfristig zu binden, weil der Markt sich mit den Quoten verengen wird. Die Anforderungen des Art. 7 Abs. 3 EU-PPWR an Herkunft und Recyclingweg gehören in die Spezifikation.
Fazit: Das Verpackungsrecht ist seit dem 12. August 2026 europäisch vereinheitlicht und national neu unterlegt. Ein Teil der Pflichten gilt sofort, der wirtschaftlich gewichtige Teil greift ab 2030 und verlangt Entscheidungen, die heute getroffen werden müssen. Hinzu kommt, dass die Verpackung nur einer von mehreren Stoffströmen ist, für die der europäische Gesetzgeber derzeit Anforderungen an Gestaltung, Rezyklateinsatz und Verwertung zusammenführt. Mit dem für die zweite Jahreshälfte 2026 angekündigten EU Circular Economy Act wird sich dieser Rahmen weiter verdichten. Unternehmen, die ihre Rollen jetzt klären, ihre Dokumentation aufbauen und ihre Lieferketten vertraglich absichern, vermeiden nicht nur Bußgelder nach § 66 VerpackDG und Vertriebsverbote, sondern verschaffen sich einen Vorsprung bei der Beschaffung von Sekundärmaterial.
Der Verfasser ist Rechtsanwalt am Standort Leipzig. Seine Expertise im Kreislaufwirtschaftsrecht liegt vor allem in der Verzahnung von Produkt- und Abfallrecht, im Markteintritt von Sekundärrohstoffen und in der Begleitung europäischer und nationaler Rechtsetzungsverfahren.
Leipzig, den 04.09.2026
gez. Rechtsanwalt Alexander Ionis

