Erfolg im Normenkontrolleilverfahren für den BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) – BayVGH hat erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit von Planungsverband und Bebauungsplan
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. August 2026 (Az. 9 NE 26.904) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Frankenwaldbrücke“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Damit darf der Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung im noch anhängigen Normenkontrollverfahren vorerst nicht weiter vollzogen werden. Das Verfahren wurde von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB geführt.
Der Bebauungsplan schafft die bauplanungsrechtliche Grundlage für ein touristisches Großprojekt auf dem Gebiet der Stadt Lichtenberg und der Gemeinde Issigau, das neben zwei Fußgänger-Hängebrücken über das Höllental und das Lohbachtal ein Besucherzentrum, Parkplätze, Zuwegungen und begleitende Infrastruktureinrichtungen auf einer Fläche von rund 19,84 ha umfasst. Vorhabenträger ist der Landkreis Hof, der für die ersten beiden Betriebsjahre jeweils etwa 400.000 Besucher prognostiziert. Der östliche Brückenkopf der mit rund 1.030 m als weltweit längste Fußgänger-Hängebrücke geplanten Höllentalbrücke liegt teilweise in einem FFH-Gebiet und in einem Naturschutzgebiet.
Der BN als anerkannte Naturschutzvereinigung hatte im Februar 2025 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem beim Landratsamt bereits das Baugenehmigungsverfahren für die beiden Brückenbauwerke anhängig war und vorbereitende Rodungsarbeiten drohten, wurde ergänzend ein Eilantrag gestellt.
Über diesen Eilantrag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun mit Beschluss vom 20. August 2026 entschieden und den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Nach seiner Einschätzung ist bereits zweifelhaft, ob der Planungsverband, der den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, wirksam gegründet wurde. Die Gründungssatzung bestimmt das Verbandsgebiet nach Auffassung des Senats nicht hinreichend eindeutig. Die beigefügte Flurkarte lässt dessen Abgrenzung mangels Maßstabs und erkennbarer Flurnummern lediglich erahnen. Da die eindeutige Festlegung des Verbandsgebiets eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung der Planungshoheit ist, könnte dieser Mangel zur Gesamtnichtigkeit der Gründungssatzung und damit zum Fehlen eines handlungsfähigen Planungsträgers führen. Weitere Bedenken bestehen hinsichtlich der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit für Änderungen der Verbandsaufgaben sowie der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Gründungssatzung.
Auch unabhängig davon sieht der Senat erhebliche Mängel des Bebauungsplans. So wurden Grundstücke überplant, die nicht zum Verbandsgebiet gehören und für die dem Planungsverband daher die Planungskompetenz fehlt. Ebenso wurden die Vorhaben- und Erschließungspläne nicht hinreichend konkretisiert und nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Selbst bei wirksamer Gründung des Planungsverbands bestünden darüber hinaus Bedenken im Hinblick auf das Entwicklungsgebot. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfolgte jedoch durch die Stadt Lichtenberg. Mit wirksamer Gründung des Planungsverbandes wäre die Planungskompetenz zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen aber ebenfalls auf den Planungsverband übergegangen.
Die umfangreich gerügten Verstöße gegen das Arten- und Habitatschutzrecht sowie gegen das Wasserrecht hat der Senat wegen ihrer Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und insoweit die Erfolgsaussichten als offen eingestuft, zugleich aber deutliche Hinweise erteilt. Er hält es für problematisch, das Kollisionsrisiko an den Brückenbauwerken nach den Erkenntnissen zu Freileitungen zu beurteilen. Auch könnten die Auswirkungen des Besucherlärms in einem bislang weitgehend ungestörten Mittelgebirgsnaturraum nicht anhand der Erfahrungswerte aus städtischen Parkanlagen oder Tierparks bewertet werden. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat bei der auf Erhebungen aus den Jahren 2018 und 2019 beruhenden Datengrundlage, den seitdem eingetretenen Veränderungen und bei der Abgrenzung des Untersuchungsraums.
Die Außervollzugsetzung war nach der Folgen- und Interessenabwägung des Senats geboten, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Verbotene Eingriffe in geschützte Arten drohten hier nicht erst mit der Errichtung der baulichen Anlagen, sondern bereits durch Vorbereitungshandlungen wie umfangreiche Waldrodungen, für die der Bebauungsplan die unmittelbare Grundlage bilden kann und deren Folgen irreversibel wären. Überwiegende öffentliche Belange, die für den Vollzug des Bebauungsplans sprechen würden, sah der Senat nicht. Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Freizeitnutzung inmitten des Frankenwaldes stelle keine im Interesse des allgemeinen Wohls unaufschiebbare Maßnahme dar.
Rechtsanwalt Dr. Martin Wiesmann von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB, der den BN gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß in dem Verfahren vertritt, sieht die Entscheidung als Bestätigung der im Verfahren erhobenen Rügen:
„Die Entscheidung folgt unserer rechtlichen Argumentation in wesentlichen Punkten und mit erfreulicher Deutlichkeit. Sie stellt sicher, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung des BayVGH im Normenkontrollverfahren keine irreparablen Schäden durch Vollzugsmaßnahmen eintreten oder Baugenehmigungen für das Vorhaben erteilt werden können.“
Über die endgültige Wirksamkeit des Bebauungsplans wird der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Hauptsacheverfahren (Az. 9 N 25.336) entscheiden. Bis dahin bleibt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Frankenwaldbrücke“ vorläufig außer Vollzug. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Würzburg, den 27.08.2026
gez. RA Dr. Martin Wiesmann
- Bei Rückfragen:
RA Dr. Martin Wiesmann
Tel.: 0341 – 149 697 60
E-Mail: wiesmann@baumann-rechtsanwaelte.de

