Der Landkreis Spree-Neiße gibt die Jagd auf einen Wolf frei. Grundlage ist ein Rissgutachten, das den Wolf nur als „wahrscheinlichen“ Verursacher benennt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in seinem Beschluss vom 16.06.2026 (Az. VG 7 L 279/26) klargestellt, dass § 22d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BJagdG eine sichere Kenntnis eines Wolfsrisses voraussetzt:

„(…) Das in der Akte vorliegende Rissgutachten kommt nicht zu der eindeutigen Feststellung, dass der Verursacher ein Wolf gewesen ist; vielmehr lautet der Befund zum Verursacher mit dem Hinweis „ersetzt nicht die amtliche Feststellung durch das LfU Brandenburg“: „Wolf wahrscheinlich“. Dies genügt nicht, um den Tatbestand des § 22d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BJagdG zu erfüllen, denn der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift verlangt, dass ein bestellter Sachverständiger festgestellt hat, dass der Schaden von einem Wolf verursacht worden ist. Insofern verlangt die Norm sichere Kenntnis, nicht nur eine Wahrscheinlichkeit.

Die von unserer Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB vertretene Umweltvereinigung hatte im Eilverfahren beantragt, den Abschuss zu stoppen. Zu Recht, wie die 7. Kammer entschied: Der Landkreis wurde im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Hegegemeinschaft unverzüglich darüber zu informieren, dass weder die Voraussetzungen nach § 22d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BJagdG vorliegen noch eine Genehmigung nach § 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG erteilt wurde. Die Wolfsjagd ist damit unzulässig. Dem ist der Landkreis auch umgehend nachgekommen.

Mit dem im April 2025 in Kraft getretenen § 22d BJagdG hat der Gesetzgeber erstmals eine jagdrechtliche Regelung für den Umgang mit dem Wolf geschaffen. Die Norm unterscheidet zwei Wege: eine behördliche Genehmigung (Satz 1) und eine genehmigungsfreie Bejagung (Satz 2), wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass der Schaden von einem Wolf verursacht wurde und zumutbare Herdenschutzmaßnahmen ergriffen waren. Der Landkreis berief sich auf die genehmigungsfreie Variante und stützte sich dabei auf ein Rissgutachten, dessen Befund jedoch nicht eindeutig war. Weitere Risse gab es in der Folge nicht.

Der Beschluss verdeutlicht, dass auch unter der neuen Rechtslage des § 22d BJagdG Wolfsabschüsse streng zu handhaben sind. Die Behörden müssen sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Dies wird auch weiterhin die Ausnahme bleiben.

Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin zeigte sich nicht nur über den Erfolg sondern auch über die Geschwindigkeit der Entscheidung sehr erfreut:

„Gerade in Situationen wie hier, wenn ein Abschuss jederzeit droht ist es extrem wichtig, dass die Gerichte schnell entscheiden. Wir haben den Eilantrag am Donnerstag eingereicht. Bereits am darauffolgenden Dienstag erging der Beschluss. Insofern danken wir dem VG Cottbus gerade auch für die beeindruckende Geschwindigkeit in der diese Entscheidung ergangen ist.“

 

Würzburg, den 08.07.2026

 

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