Viele kennen es: Der Nachbar plant die Verwirklichung eines Bauvorhabens, das einem selbst ein Dorn im Auge ist. Hier stellen sich viele die Frage: Was kann ich dagegen tun und was muss ich hierbei beachten?
Vorab gleich die wichtigste Grundregel: Unterschreiben Sie niemals die Bauvorlagen des Nachbarn, wenn Sie sich nicht von vornherein aller Rechte begeben wollen! Denn: Wer die Bauvorlagen, also die Bauantragsunterlagen des Nachbarn unterschrieben hat, kann dann nicht mehr gegen die auf Grundlage dieser Antragsunterlagen erteilte Baugenehmigung vorgehen. Eine etwaige Klage wäre dann bereits als unzulässig abzuweisen, da einer solchen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Hierzu z. B. das VG Würzburg in seinem Urteil v. 14.01.2021 – W 5 K 20.1263: „Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage führt (BayVGH, B.v. 31.01.2005 – 20 CE 05.68 – juris Rn. 10).“
Hat der Nachbar keine Unterschrift geleistet, ist ihm gemäß Art. 66 Abs. 1 S. 4 BayBO grundsätzlich eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Dies hat den Vorteil, dass er dann von der Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar Kenntnis erlangt. Mit der Zustellung an den Nachbarn beginnt für diesen dann aber auch die Monatsfrist, innerhalb derer er Klage zum Verwaltungsgericht erheben kann (und, falls er gegen das Bauvorhaben vorgehen möchte, auch muss!). Hält der Nachbar diese Frist nicht ein, ist (außer bei einer erfolgreichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) eine spätere Klage gegen die Baugenehmigung nicht mehr möglich – und damit auch nicht gegen das Bauvorhaben selbst, sofern es sich an die Baugenehmigung hält.
Zu beachten ist aber insbesondere auch Folgendes: Eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung führt entgegen landläufiger Meinung nicht dazu, dass der Bauherr mit dem Bau nicht beginnen dürfte oder diesen einstellen müsste – sie hat gemäß § 212a BauGB gerade keine aufschiebende Wirkung, sprich, der Bauherr darf trotz Nachbarklage (weiter-)bauen.
Will der Nachbar dies verhindern, müsste er ein Eilverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO durchführen – in einem solchen wäre dann eine lediglich summarische rechtliche Prüfung der Frage, ob die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hätte, sowie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
Zu beachten ist im Rahmen eines Vorgehens gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn inhaltlich zwingend noch Folgendes:
Eine Klage des Nachbarn hat – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt – nur dann Erfolg, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sein. Zum anderen, und dies wird vielfach verkannt, muss die Baugenehmigung den Nachbarn auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, also gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen. Es reicht für eine erfolgreiche Nachbarklage somit also gerade nicht aus, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist – nein, diese muss darüber hinaus auch Rechte verletzen, die dem Nachbarschutz dienen. Fehlt es an der Verletzung einer derartigen nachbarschützenden Norm, kann die Baugenehmigung zwar rechtswidrig sein – der Nachbar kann sie trotzdem nicht mit Erfolg angreifen.
Solche nachbarschützenden Rechte sind vor allem die Abstandsflächen, Art. 6 BayBO. Diese sind per se nachbarschützend, sollen sie doch vor allem eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleisten und den Wohnfrieden wahren. Weiter kommt als nachbarschützend das aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO abgeleitete Gebot der Rücksichtnahme in Betracht – dieses ist ein tragender Pfeiler des baurechtlichen Nachbarschutzes.
„Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem gegenüber Rücksicht genommen werden muss, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücknahmebegünstigten und andererseits dem Rücknahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2022 – 15 CS 22.2024 – juris Rn. 14). (…) Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann als unzumutbare Beeinträchtigung nach der Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl, 1981, 928; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl, 1986, 1271). Sofern die Abstandsflächen eingehalten sind, kommt regelmäßig ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Form einer erdrückenden Wirkung aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. zur Indizwirkung: BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 1 CS 22.1871 – juris Rn. 10; U.v. 25.2.2022 – 15 N 21.2219 – juris Rn. 20; B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BayVBl. 2020, 340).“ (BayVGH, Beschluss vom 20.03.2024 – 1 CS 24.4)
Im vorstehend dargestellten Beschluss hat der VGH München auch zur Frage einer aus dem Rücksichtnahmegebot hergeleiteten „erdrückenden Wirkung“ eines Bauvorhabens Stellung genommen – entgegen der subjektiven Auffassung vieler Nachbarn werden hieran hohe Anforderungen gestellt, die nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen erfüllt sein können – vorausgesetzt wird quasi ein „Eingemauertsein“.
Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der Frage des „Einfügens“ in die nähere Umgebung verankert, im Außenbereich nach § 35 BauGB bei der Prüfung von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB.
Werden im Rahmen einer Baugenehmigung Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt, ist auch hier für den Fall einer Nachbarklage auf die Verletzung nachbarschützender Rechte und in diesem Fall insbesondere auf die Frage, ob die Festsetzung, von der befreit werden soll, dem Nachbarschutz dient, abzustellen. Hierzu ist festzuhalten, dass Befreiungen von der Art der Nutzung (z. B. Gebietscharakter) grundsätzlich immer Nachbarschutz vermitteln, während Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. überbaubare Grundstücksfläche, Höhe der baulichen Anlagen, Zahl der Vollgeschosse) nur in besonderen Einzelfällen als nachbarschützend angesehen werden können, was nur dann der Fall sein kann, wenn sich aus dem Bebauungsplan, insbesondere dessen Begründung, selbst ergibt, dass die entsprechende Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung gerade auch wegen des Nachbarschutzes (und nicht wie üblich nur aus städtebaulichen Gründen) in den Bebauungsplan mitaufgenommen worden ist.
Fazit: Nicht jede Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung führt im Falle einer Nachbarklage zu deren Aufhebung – im Gegenteil: Die Baugenehmigung kann rechtswidrig sein, ohne dass sie vom Gericht aufgehoben wird, wenn nicht auch noch eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn vorliegt, auf die es bei einer baurechtlichen Nachbarklage maßgeblich ankommt und schon so manche zum Scheitern gebracht hat.
Sofern Sie im Rahmen eines Vorgehens gegen die Baugenehmigung Ihres Nachbarn Hilfe benötigen oder wenn Sie selbst ein von einer Nachbarklage betroffener Bauherr sind, können Sie sich gerne an uns wenden – wir helfen Ihnen weiter!
Würzburg, den 27.02.2026
gez. RAin S. Lesch/Fachanwältin für Verwaltungsrecht

