Am 25.09.2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) unterbreitet (abrufbar unter diesem Link; im Folgenden „Vorschlag“ genannt).

Die aktuellen Entwicklungen zum Anlass, wollen wir einen kurzen Blick auf die Bedeutung des Moorschutzes werfen, die vom BMUKN vorgeschlagenen Maßnahmen darstellen und aufzeigen, welche ersten Fragen sich aus der gemeindlichen Perspektive stellen können.

 

Der natürliche Klimaschutz und das ANK

Das im März 2023 beschlossene ANK beinhaltet u. a. ein Förderprogramm, um Anreize für eine freiwillige Umsetzung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes im Bundesgebiet zu setzen. Eine Übersicht der in das Förderprogramm bereits aufgenommenen und meist noch in der Planung befindlichen ANK-Projekte finden sich auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz (abrufbar unter diesem Link).

Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes sind solche, die der Erhaltung, Wiederherstellung und/oder Verbesserung natürlicher Ökosysteme dienen. Davon umfasst sind neben Wäldern, Auen, Meeren und Gewässern vor allem Moore – trockene bzw. trockengelegte Moore und Moorböden (§ 3 Nr. 34a EEG 2023), die einer sog. Wiedervernässung zugeführt sollen, um deren Eigenschaft als natürliche „Kohlenstoffsenke“ zu erhalten und zu stärken. Schutzmaßnahmen bedeuten daher immer zweierlei: die Erhaltung der Natur und die Förderung des Klimaschutzes.

 

Die wichtige Rolle der Moore

Moore machen zwar nicht einmal fünf Prozent der Landesfläche im gesamten Bundesgebiet aus (NABU, Moore in Deutschland, abrufbar unter diesem Link).  Sie binden und speichern aber enorm viel Kohlendioxid (CO2) – wenn sie intakt sind. Heute sind zu über 90 Prozent der Moore in Deutschland entwässert, abgetorft, bebaut oder landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt (NABU, Moore in Deutschland, abrufbar unter diesem Link). Damit schwindet nicht nur ihre Fähigkeit, (zusätzliches) CO2 aus der Atmosphäre zu binden. Vielmehr setzen sie bereits gespeichertes CO2 wieder frei. Jährlich sind das mehr als 50 Millionen Tonnen CO2äq, was etwa 7 Prozent der gesamten deutschen Treibhausgasemissionen entspricht (Vorschlag, S. 8). Auf diese Weise werden natürliche Senken zu Kohlenstoffquellen. Eine Wiedervernässung führt u. a. dazu, dass Lachgasemissionen verringert werden (Projektionsbericht 2025, S. 238 f.).

 

Rechtliche Verpflichtungen zum Moorschutz auf nationaler Ebene

Zunächst hat sich Deutschland allgemein zum Erreichen der Klimaschutzziele des § 3 Klimaschutzgesetz (KSG) und damit zur schrittweisen Minderung der Treibhausgasemissionen bis zum Erreichen der „Netto-Treibhausgasneutralität“ verpflichtet. Jede wirksame Maßnahme im Bereich des Moorschutzes zahlt auf die Erreichung dieses übergeordneten Ziels ein.

Mit § 3a KSG hat der Bund eigens für den Sektor „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“ (häufig bekannter unter dem englischen Akronym „LULUCF“) einen Zielpfad beschlossen. Danach soll der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors bis zum Jahr 2030 auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2äq verbessert werden. Weitere Ziele sind für 2040 und 2045 vorgesehen.

Auf diesem Zielpfad befindet sich Deutschland (noch) nicht. Das zeigt der aktuelle Projektionsbericht der Bundesregierung, wonach alle drei Zielmarken für 2030, 2040 und 2045 in allen Szenarien weit verfehlt werden (Projektionsbericht 2025, S. 248 f.). Deutschland muss sich folglich weiter und noch viel intensiver um wirksame Maßnahmen bemühen.

Als moorreiches Land hat sich auch Bayern dem Moorschutz verschrieben. Bis zum Zieljahr 2040 sollen die staatlichen Moorflächen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 Bayerisches Klimaschutzgesetz bestmöglich erhalten, renaturiert und ggf. genutzt werden. Das Bayerische Klimaschutzprogramm enthält hierzu Konkretisierungen innerhalb von Programmen für Moorwildnis, Moorwald und eine moorverträgliche landwirtschaftliche Nutzung sowie einen „Masterplan Moore“. So wird derzeit etwa ein Förderprogramm zur CO2-verträglicheren Bewirtschaftung mit dem Ziel der freiwilligen Inanspruchnahme des Programms auf 20.000 Hektar Moorböden bis 2029 entwickelt (abrufbar unter diesem Link).

 

Die Maßnahmen für den Moorschutz im Vorschlag des BMUKN

Der Vorschlag setzt auf die Weiterentwicklung von drei ANK-Hauptmaßnahmen, die von der Planung in die Umsetzung kommen sollen:

  • Wiedervernässung entwässerter Moorböden. Hierzu soll das im ANK aufgesetzte Förderprogramm in die zügige Einführung gelangen und geprüft werden, wie weitere Finanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden können. Bei der Finanzierung sollen auch die mit der Wiedervernässung ggf. einhergehenden Verkehrswertverluste des Grundstückseigentümers Berücksichtigung finden. Entwickelt werden sollen außerdem Anreize für eine frühzeitige Wiedervernässung und sog. Leuchtturmregionen. Die entsprechende Förderrichtlinie soll im letzten Quartal 2025 veröffentlicht werden (Vorschlag, S. 20 ff.).
  • Aufbau neuer Wertschöpfungsketten aus nasser Bewirtschaftung. So soll beispielsweise ein Marktanreizprogramm für Paludiprodukte, etwa für die Nutzung als Bau- und Dämmmaterialien, entwickelt werden (Vorschlag, S. 22 f.).
  • Einstellung des Torfabbaus unter Verhinderung von Leakage-Effekten, etwa durch die Verlagerung auf Importe aus dem Ausland (Vorschlag, S. 23 f.).

 

Welche Fragen stellen sich aus gemeindlicher Perspektive?

Gemeinden, die zum Moorschutz beitragen wollen, stehen vor vielfältigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Dabei geht es nicht selten zunächst um die Frage, wie Flächen überhaupt erst verfügbar und sodann für den Moorschutz nutzbar gemacht werden können. Hierfür stehen z. B. die Inanspruchnahme eigener Flächen, der Grundstückserwerb, der Erwerb von Nutzungsrechten, der Landtausch, die Ausübung eines Vorkaufsrechts, die Flurbereinigung und als letztes Mittel die Enteignung zur Verfügung (vgl. Schlacke/Sauthoff, ZUR 2025, 14 (15)).

Ist eine geeignete Fläche vorhanden, müssen einige verfahrens- und materiell-rechtliche Anforderungen erfüllt werden, die von der konkreten Maßnahme, den Flächeneigenschaften und Begebenheiten vor Ort abhängen. Im Einzelnen kann ein Vorhaben daher verwaltungs-, planungs- und bau- sowie wasserrechtliche Bezüge aufweisen.

Nachfolgend wird auf das wasserrechtliche Zulassungsregime bei Wiedervernässungsvorhaben eingegangen.

Wiedervernässungsvorhaben bedürfen i. d. R. einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), können aber auch ein Planfeststellungsverfahren (oder eine Plangenehmigung) nach sich ziehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder Bewilligung, soweit durch das WHG nicht etwas anderes bestimmt ist. Was konkret unter „Benutzung“ zu verstehen ist, normiert § 9 WHG. Im Zusammenhang mit Wiedervernässungsvorhaben dürfte sich insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG als relevant erweisen, da das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern als Benutzung zu qualifizieren ist. Aufstauen ist jedes Anheben der natürlichen Wasserspiegellage durch künstliche Beeinflussung z. B. durch Stauanlagen. Auf den Zweck, die Größe, die Zeitdauer der Veränderung und die Art der Anlage (z. B. Staubrett, -wehr, -mauer) kommt es nicht an (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 9 WHG Rn. 19).

Stauanlagen und andere Maßnahmen fallen jedoch nicht unter den Benutzungstatbestand, sofern sie als Gewässerausbau zu qualifizieren sind, § 9 Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 WHG. In diesem Fall entfällt zwar das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG; erforderlich wird aber eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung.

Unter Gewässerausbau sind die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Im Fall eines gänzlich trocken gelegten Moorkörpers kann es sich um die Herstellung eines Gewässers, im Fall des Wasseranstaus, des Rückbaus von Entwässerungsgräben oder der Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerlaufs eines noch nicht gänzlich trocken gelegten Moorkörpers hingegen um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers handeln. Ob es sich um eine wesentliche Umgestaltung handelt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Handelt es sich bei dem betreffenden Vorhaben um einen Gewässerausbau, ist nach § 68 Abs. 1 WHG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Eine Plangenehmigung kommt hingegen nur dann in Betracht, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, § 68 Abs. 2 S. 1 WHG. Dies hängt wiederum davon ab, ob es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt. Einschlägig können die unter Nr. 13.6 der Anlage 1 sein.

 

Sofern Sie in Bezug auf Vorhaben zum Moorschutz rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Würzburg, 15.10.2025

gez. Ass. jur. Dr. Jana Maruschke