Der Abbau von Gips ist mit erheblichen umweltrechtlichen Herausforderungen verbunden. Insbesondere Städte und Gemeinden sowie Umweltverbände sehen sich mit einer Vielzahl von Problemen konfrontiert, wenn neue Abbauvorhaben geplant oder bestehende Tagebaue erweitert werden sollen.

Während Vorhabenträger in der Regel bemüht sind, ihre Genehmigungsverfahren möglichst reibungslos zu gestalten, besteht für Kommunen, Bürgerinitiativen und Naturschutzverbände die zentrale Aufgabe darin, sicherzustellen, dass Umweltbelange, öffentliche Interessen und naturschutzrechtliche Vorgaben umfassend berücksichtigt werden. Die Genehmigungsprozesse unterscheiden sich dabei nach der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage: Manche Gipsabbauprojekte unterfallen dem Bundesberggesetz (BBergG), andere dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). In beiden Fällen sind jedoch erhebliche rechtliche Hürden zu überwinden.

 

I. Bergrechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

Soweit der Gipsabbau dem bergrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegt – das gemeinhin als „bergbaufreundlich“ gilt – sind die Einflussmöglichkeiten von Kommunen und Verbänden deutlich eingeschränkt.

Die maßgeblichen Genehmigungsstufen im bergrechtlichen Verfahren sind:

  1. die Erteilung einer Aufsuchungs- und Gewinnungsbewilligung (§ 8 BBergG),
  2. die Genehmigung eines Rahmenbetriebsplans (§ 52 BBergG),
  3. die Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen (§ 51 BBergG).

Das Betriebsplanverfahren dient der präventiven und laufenden Kontrolle durch Unternehmen und Bergaufsicht (BT-Drucks. 8/1315, S. 71).

Die Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne sind in § 55 BBergG abschließend geregelt; bei deren Vorliegen ist die Zulassung zwingend zu erteilen. Es handelt sich daher um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, NVwZ 1989, 1157 (1158)). Allerdings ersetzt die Betriebsplanzulassung – sofern sie nicht im Rahmen einer Planfeststellung nach § 57a BBergG erfolgt – nicht die außerhalb des BBergG erforderlichen Genehmigungen. Sie entfaltet keine Konzentrationswirkung und stellt ein eigenständiges bergrechtliches Verfahren dar (Nomos-BR/Kullmann, § 55 Rn. 1). In der Praxis sind daher regelmäßig weitere Genehmigungen und Erlaubnisse, wie etwa Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse, erforderlich (Stüer/Beckmann, BauR-HdB, Rn. 7306). Andere Behörden müssen die bergrechtliche Zulassung jedoch insoweit beachten, als sie bei ihrer Entscheidung von dieser auszugehen haben (Nomos-BR/Kullmann/Weller, § 55 Rn. 1).

Zudem ist § 48 Abs. 2 BBergG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Erkundung oder den Abbau von Bodenschätzen einzuschränken oder zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums zu verhindern. Dies gilt unabhängig von den Vorschriften zur Bergschadenhaftung (§§ 114 ff. BBergG). § 48 Abs. 2 BBergG hat insofern auch nachbarschützende Wirkung (BVerwG, NVwZ 1989, 1157 (1159 ff.); VG Ansbach, Beschl. v. 18.6.2003 – AN 16 S 01.01966, BeckRS 2003, 29643).

Ein weiteres Problem für Kommunen und Verbände liegt darin, dass sie häufig erst spät über Abbauvorhaben informiert werden und nur eingeschränkte Einspruchsmöglichkeiten haben. Zwar sind Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) erforderlich, jedoch wird ihre Notwendigkeit von Vorhabenträgern oftmals durch eine enge Betrachtung der Auswirkungen in Frage gestellt. Beliebt ist hierbei die sogenannte „Salamitaktik“, bei der Erweiterungsvorhaben in kleinere Abschnitte aufgeteilt werden, um die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen.

Für die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit eines Gipsabbaus ist neben der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) auch Anlage 1 zum UVPG („UVP-pflichtige Vorhaben“) heranzuziehen. Nach § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau ist eine UVP auch für sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben durchzuführen, soweit diese nach Maßgabe der Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig sind und nicht unter § 1 Nr. 1–8 UVP-V Bergbau fallen.

Zudem ist stets eine Kumulationsbetrachtung erforderlich. Da sich viele Gipsabbauprojekte über Jahrzehnte erstrecken und in einzelnen Schritten erweitert werden, besteht die Gefahr, dass die Umweltprüfung lediglich auf den jeweils neu beantragten Teilbereich beschränkt wird. Dies führt regelmäßig dazu, dass die tatsächlichen negativen Auswirkungen systematisch unterschätzt werden. Mit fundierter anwaltlicher Begleitung kann jedoch auch im Bergrecht auf die strikte Einhaltung umweltrechtlicher Schutzvorschriften hingewirkt werden.

 

II. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Unterliegt ein Gipsabbau der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, so muss er die Voraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllen. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV.

Nach Nr. 2.1.1 der 4. BImSchV sind Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr genehmigungsbedürftig (förmliches Verfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung). Nach Nr. 2.1.2 der 4. BImSchV unterliegen auch Anlagen mit weniger als 10 Hektar Genehmigungsbedürftigkeit, sofern Sprengstoffe eingesetzt werden. Diese Verfahren werden jedoch gemäß § 19 BImSchG im vereinfachten Modus ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Das immissionsschutzrechtliche Verfahren eröffnet Kommunen und Umweltverbänden grundsätzlich größere Einflussmöglichkeiten als das bergrechtliche Verfahren. Gleichwohl bestehen auch hier erhebliche Hürden:

  • Vorhabenträger versuchen häufig, das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG zu nutzen, um eine umfassende Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung zu vermeiden.
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen sind nicht selten unzureichend oder basieren auf fehlerhaften Annahmen, insbesondere hinsichtlich der kumulierten Auswirkungen mehrerer Projekte.
  • Auswirkungen auf Flora, Fauna, Schutzgebiete und insbesondere Trinkwasserschutzgebiete werden häufig unterschätzt oder in den Antragsunterlagen nur oberflächlich behandelt.

 

III. Konflikte mit wasserrechtlichen Vorschriften

Besonders problematisch ist die Kollision von Gipsabbauvorhaben mit wasserrechtlichen Schutzgebieten. Geplante Abbauflächen befinden sich häufig in unmittelbarer Nähe zu Trinkwasserschutzgebieten, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen drohen. Die von Vorhabenträgern vorgelegten wasserrechtlichen Gutachten, insbesondere im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie, erweisen sich oftmals als unzureichend oder methodisch fehlerhaft. Kommunen müssen diese Mängel frühzeitig erkennen und gegebenenfalls juristische Schritte einleiten.

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit dies im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich ist. Unter „öffentlicher Wasserversorgung“ versteht die Rechtsprechung die nicht nur vorübergehende Versorgung Dritter mit Trink- oder Brauchwasser aufgrund vertraglicher oder satzungsmäßiger Verpflichtungen (VGH München, NVwZ-RR 1995, 649 (650)). Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Maßnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Menge oder Beschaffenheit des Wassers auswirken (BeckOK UmweltR/Tünnesen-Harmes, WHG § 51 Rn. 17).

In einem Wasserschutzgebiet gelten die besonderen Anforderungen des § 52 WHG. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Dabei muss auch die entfernte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Trink-, Grund- oder Oberflächenwassers ausgeschlossen werden (BayVGH, Beschl. v. 15.1.2024 – 12 A 23.2372). Der Prüfungsmaßstab erstreckt sich auch auf langfristige Risiken für das Grundwasser.

An die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung sind hohe Anforderungen zu stellen (Czychowski/Reinhardt, WHG § 52 Rn. 45; Landmann/Rohmer, WHG § 52 Rn. 39). Die sogenannte „Rohstoffsicherungsklausel“ des § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG rechtfertigt zwar im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung, begründet jedoch keinen Vorrang des Rohstoffabbaus vor dem Wasserschutz (BVerwG, NVwZ-RR 2009, 153 (158)). Vielmehr ist stets eine umfassende Abwägung erforderlich, bei der dem Gewässerschutz und der Trinkwasserversorgung besonderes Gewicht zukommt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Wohl der Allgemeinheit in Form der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung bereits dann betroffen, wenn die Festsetzung eines Schutzgebiets von der Behörde in Erwägung gezogen wird – eine förmliche Ausweisung ist nicht zwingend erforderlich (BayVGH, Urt. v. 19.1.1998 – 1 B 94.3694, zu § 6 Abs. 1 WHG a.F.).

 

IV. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten für Kommunen und Verbände

Für betroffene Städte und Gemeinden sowie Umweltverbände ist es entscheidend, ihre rechtlichen Einflussmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren konsequent wahrzunehmen. Wesentliche Ansatzpunkte sind:

  • die frühzeitige Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung,
  • die Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG),
  • die Einforderung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird,
  • die Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Anforderungen sowie mit der Wasserrahmenrichtlinie der EU,
  • die Kontrolle der Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den europäischen Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie).

 

V. Fazit

Die Genehmigung von Gipsabbauprojekten ist ein komplexes Verfahren, in dem Städte, Gemeinden und Umweltverbände zahlreiche rechtliche und verfahrensrechtliche Hürden bewältigen müssen. Besonders gravierend ist die häufig unzureichende Berücksichtigung von Umweltbelangen. Gerade in wasser- und naturschutzrechtlich sensiblen Gebieten ist deshalb eine frühzeitige und umfassende juristische Auseinandersetzung mit dem Vorhaben zwingend erforderlich.

Um die Position betroffener Kommunen und Verbände zu stärken, ist es wichtig, frühzeitig juristische Expertise einzubeziehen, Kooperationen mit anderen Initiativen einzugehen und eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Nur so kann gewährleistet werden, dass Umwelt- und Gemeinwohlinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Rohstoffunternehmen angemessen zur Geltung gebracht werden.

 

Gez.: RA Thomas Jäger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Würzburg, 15. August 2025