Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin, hat für den BUND Naturschutz in Bayern e.V. einen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erzielt: Mit Beschluss vom 4. August 2025 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des BUND Naturschutz gegen die erneut erlassene Allgemeinverfügung zur Biberregulierung des Landkreises Oberallgäu stattgegeben.
Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Damit ist der Vollzug der Verfügung, rechtzeitig vor dem Ende der gesetzlichen Schonzeit am 1. September, vorläufig außer Kraft gesetzt. Abschüsse von Bibern sind daher auf Grundlage dieser Verfügung derzeit unzulässig.
Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Allgemeinverfügung in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig sei. Insbesondere sei sie zu unbestimmt formuliert und erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung derart großflächiger Abschussgebiete. Das Landratsamt Oberallgäu habe weder mögliche Alternativen noch geeignete Präventionsmaßnahmen ausreichend dargelegt noch eine fundierte Bewertung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Biberpopulation vorgenommen. Durch den weiten räumlichen Anwendungsbereich der Verfügung werde das gesetzlich vorgesehene Verhältnis von Ausnahme und Regel verkehrt und der Abschuss würde entgegen der gesetzlichen Intention zur Regel gemacht.
Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin teilt mit:
„Das Verwaltungsgericht hat die von uns vorgebrachten Mängel der Allgemeinverfügung bereits umfassend gewürdigt und seine Entscheidung gut begründet. Wie das VG Augsburg dargelegt hat, verstößt die Allgemeinverfügung gegen die gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen, stützt sich auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage, eine fehlerhafte Alternativenprüfung und eine fehlerhafte Ermessensausübung. Außerdem hat das LRA Oberallgäu nicht sichergestellt, dass die lokale Biberpopulation in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Angesichts dieser zahlreichen Mängel gehen wir davon aus, dass das Gericht diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigen wird.“
Hintergrund der Biber-Allgemeinverfügung vom 02.09.2024
- Die Biber-Allgemeinverfügung zur Tötung beschreibt einen Gültigkeitsbereich von 30 Metern entlang Bundes-, Staats und Kreisstraßen sowie Bahnlinien in einer Länge von rund 620 Kilometern.
- Die daraus resultierende Gesamtfläche (=Gültigkeitsbereich), auf der der Biberabschuss genehmigt ist, ergibt 3.720 Hektar.
- Biber sind nach Europarecht streng geschützte Lebewesen und haben ihren Lebensraum im Gewässer ⇒ innerhalb des potenziellen Gültigkeitsbereich finden sich mehr als 1.000 verschiedene Gewässerabschnitte mit ca. 103 Kilomentern Gesamtlänge, in denen ein Abschuss erlaubt wäre.
Zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 04.08.2025.
Zur Pressemitteilung des BUND Naturschutz in Bayern e.V. vom 05.08.2025 für weitergehende Informationen und zur Historie der Biber-Allgemeinverfügung.
Zum Bericht des LTO – „Landkreis darf Biber vorerst nicht abschießen“ vom 04.08.2025.
Bei Rückfragen:
Dr. Eric Weiser-Saulin, Rechtsanwalt
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