Die Corona-Pandemie gilt mittlerweile als „beendet“. Dennoch wird die juristische Aufarbeitung wohl noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Gegenstand dieses Fachbeitrags sind Fragen zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs im Zusammenhang mit den sogenannten „Corona-Überbrückungshilfen“.

Diese Hilfen wurden und werden von Unternehmen in großer Zahl in Anspruch genommen. Insbesondere durch Auflagen des Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiterer landesrechtlicher Gesetze und Verordnungen waren Unternehmen in ihren normalen betrieblichen Abläufen eingeschränkt, was bei vielen einen Umsatzrückgang herbeiführte. Hinzu kamen zahlreiche krankheitsbedingte Ausfälle des Personals durch Corona-Erkrankungen, was ebenfalls Umsatzrückgänge verursachte.

Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.

Grundlage für die Überbrückungshilfe ist in Bayern die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen und die FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Finanzen zur „Corona-Überbrückungshilfe“ – in der jeweils geltenden Fassung für jede Phase.

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den jeweiligen Förderzeitraum antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Umsatz ist hierbei der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Die Bewilligung oder die Ablehnung der Anträge auf Überbrückungshilfe ergeht per Bescheid. Im Falle einer Ablehnung ist Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Da es sich bei der Überbrückungshilfe um Zuwendungen aufgrund der Richtlinie um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung im eigentlichen Sinne.

Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe begründet, existiert nämlich nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26).

Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).

Im Rahmen der Klage gilt es das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen der Richtlinie und der FAQ (coronabedingte Umsatzrückgänge) im Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen und zu beweisen. Sofern dies gelingt, kann ein obsiegendes Urteil ergehen.

 

Sie sind Unternehmer und haben einen ablehnenden Bescheid über eine Corona-Überbrückungshilfe erhalten und möchten hiergegen vorgehen? Wir beraten Sie gerne.

 

Würzburg, 27.03.2023

gez. Philipp Amon/Rechtsanwalt