Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat mit Urteil vom 22.09.2022 die Abrechenbarkeit von Erschließungsbeiträgen für die Anlage „Am Trieb“ zwischen den Straßen „Am Ziegelbaum“/“Am Reele“ und „Am Judengarten“ für rechtmäßig erklärt und ist damit der Rechtsauffassung des Marktes Höchberg, vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB, gefolgt. Die Begründung des Urteils steht noch aus.
Der Markt Höchberg hatte im Jahr 2021 für die von genannter Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge erhoben. Hiermit waren die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht einverstanden und gingen per Widerspruch bzw. Klage dagegen vor. Vorgebracht wurde unter anderem, dass die Straße zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht mehr hätte abgerechnet werden können und die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg unwirksam sei.
Als Besonderheit ergab sich dabei im vorliegenden Fall, dass die Straße vor und nach dem nunmehr abgerechneten Bereich längst erstmalig endgültig hergestellt und erschließungsbeitragsrechtlich bereits abgerechnet wurde. „Übrig“ war nur noch der jetzt in Streit stehende Bereich. Dieser hatte bis zu den nun abgerechneten Maßnahmen immer noch nicht die für eine erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsstraße – wie frostsicherer Unterbau, Straßenentwässerung sowie Beleuchtung – geforderten Voraussetzungen aufgewiesen, mit denen nach Auffassung des Gerichts auch nicht vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde, so dass das Gericht die grundsätzliche Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage ebenso wie der Markt Höchberg als gegeben angesehen hat.
Auch die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg sah das Gericht als rechtmäßig an und wies insbesondere die von Klägerseite vorgebrachten Zweifel an deren korrekter öffentlicher Bekanntmachung zurück.
Lediglich die Frage der sogenannten Eckgrundstücksvergünstigung sah das Gericht teilweise anders als der Markt Höchberg. Dies hat für den Markt aber keine Auswirkungen auf die Gesamthöhe des abrechenbaren Erschließungsbeitrags, sondern nur auf dessen Umverteilung auf die einzelnen Beitragspflichtigen.
Rechtsanwältin Simone Lesch (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) freut sich über die Entscheidung des VG Würzburg:
„Das VG Würzburg hat in der mündlichen Verhandlung vorbildlich die einzelnen Prüfungsschritte abgearbeitet und ist erfreulicherweise zum allergrößten Teil und in allen Grundsatzfragen unserer Argumentation gefolgt. Von Belang für die Gemeinde ist insbesondere die Entscheidung darüber, dass für den besagten Bereich die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen vom Gericht als zulässig angesehen wird.“
Würzburg, 29.09.2022
gez. RAin S. Lesch/Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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