In dem Eilverfahren gegen die Abschussgenehmigung des „Traunsteiner Wolfes“ (siehe dazu Medieninformation vom 20.01.2022) hat der Verwaltungsgerichtshof München im Rahmen seiner Kostenentscheidung vom 14.03.2022 (Az. 14 CS 22.216) die Kostenlast der Regierung zugewiesen. In den ausführlichen Gründen hat der 14. Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts München vom 21.01.2022 (Az.: M 19 S 22.295) bestätigt und angenommen, dass die – zwischenzeitlich erledigte – Beschwerde der Regierung von Oberbayern gegen die Aussetzung der Abschussgenehmigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Das Verwaltungsgericht München hatte auf den Antrag des Bund Naturschutz in Bayern e.V. den Vollzug der Abschussgenehmigung gestoppt, da eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen im vorliegenden Fall nicht bestand. Das Verhalten des Wolfes hätte vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen und ggf. Besenderungs- und Vergrämungsmaßnahmen, aber keinesfalls eine Tötung des Wolfes gerechtfertigt.

Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) freut sich über die Bestätigung dieser Entscheidung durch den VGH München:

 

„Der VGH München hat sich ausführlich zur Rechtslage geäußert und die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass bloße Risse von (nicht ausreichend geschützten) Nutztieren in der Nähe von Siedlungen für eine Tötung des Wolfes nicht ausgereicht hätten. In der Begründung hat der VGH München dargelegt, dass hier besonders von Bedeutung war, dass der Wolf kein Interesse an Menschen (oder an Hunden) gezeigt oder ausreichende Herdenschutzmaßnahmen umgangen hat.“

 

Weiterhin war von Bedeutung, dass sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausstellte, dass der Wolf bereits am 17.01.2022 in Tschechien tot (überfahren) aufgefunden wurde. Der VGH bestätigte, dass sich der Rechtsstreit nicht schon zu diesem Zeitpunkt erledigt hatte und daher auch das Aussetzungsinteresse im Eilverfahren fortbestand, bis die Allgemeinverfügung durch die Regierung von Oberbayern aufgehoben wurde. Diese enthielt keine Beschreibung von äußerlichen Merkmalen, sodass jeder im fraglichen Gebiet gesichtete Wolf hätte getötet werden können.

Rechtsanwältin Lisa Hörtzsch ergänzt:

 

„Mit dieser Entscheidung wurde nochmals klargestellt, dass eine Abschussgenehmigung wegen der Gefahr für die Gesundheit des Menschen nicht per se bei Rissereignissen in siedlungsnaher Umgebung erteilt werden darf. Es müssen darüber hinausgehende Anhaltspunkte für ein auffälliges Verhalten vorliegen, die beispielsweise belegen, dass der Wolf Menschen unnatürlicherweise sehr nahe kommt.“

 

Kontakt bei Rückfragen:

Dr. Franziska Heß, Tel. 0341/14969760, hess@baumann-rechtsanwaelte.de

Leipzig, den 17.03.2022

gez.: RAin Dr. Franziska Heß

Fachanwältin für Verwaltungsrecht