Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 28.06.2019 in zweiter Instanz entschieden, dass die von der Stadt Rothenburg erhobenen Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die in der Altstadt gelegene Burggasse rechtmäßig sind. Die Stadt wurde im Berufungsverfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB aus Würzburg vertreten.

Die notwendige Sanierung der historischen Burggasse wurde bereits im Jahr 2007 begonnen. Zunächst erfolgte der Ausbau in einem ersten Bauabschnitt von der Einmündung der Oberen Schmiedgasse bis zur Einmündung Pfäffleinsgäßchen. Dieser Bauabschnitt ist bereits fertig gestellt. Der zweite Bauabschnitt ab der Einmündung Pfäffleinsgäßchen bis zur Einmündung Herrengasse wurde im Jahr 2016 begonnen und ist bis heute aufgrund von aufwändigen archäologischen Untersuchungen nicht fertig gestellt. Nach Beginn des zweiten Bauabschnitts hat die Stadt Rothenburg im Jahr 2016 von den Anliegern der Burggasse Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erhoben. Gegen die Vorauszahlungsbescheide haben mehrere Eigentümer von Grundstücken in der Burggasse Widerspruch eingelegt. Ein weiterer Grundstückseigentümer hatte alternativ unmittelbar gegen den gegen ihn erlassenen Vorauszahlungsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Aufgrund der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens wurden die Widerspruchsverfahren ruhend gestellt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dieser Klage mit Urteil vom 14.11.2018 stattgegeben und den gegen den Kläger erlassenen Vorauszahlungsbescheid aufgehoben. Gegen dieses Urteil hat die Stadt Rothenburg durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Berufung eingelegt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2019 entschieden, dass die Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag von der Stadt Rothenburg rechtmäßig erhoben wurde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach hielt es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht für geboten, dass die Stadt wegen der besonderen Lage der abgerechneten Ortsstraße im touristisch hoch frequentierten Altstadtbereich eine Sondersatzung erlassen muss. Der Kläger hatte sich insbesondere deshalb gegen den Vorauszahlungsbescheid gewendet, weil er der Auffassung war, dass die Burggasse nicht als Anliegerstraße mit einem von der Gemeinde zu tragenden Anteil von nur 20 % abgerechnet werden könne, da die Burggasse in hohem Maße durch Touristen in Anspruch genommen werde. Wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit sei der Gemeindeanteil von 20 % unverhältnismäßig niedrig.

Zwar liegen die Urteilsgründe der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch nicht vor, den Ausführungen des 6. Senats in der mündlichen Verhandlung ließ sich aber entnehmen, dass der Senat den touristischen Fußgängerverkehr in der Burggasse als Anliegerverkehr einordnet. Der Begriff des Anliegerverkehrs ist nämlich nicht gleichzusetzen mit dem Begriff Anwohnerverkehr. Vielmehr ist damit jeglicher Ziel- und Quellverkehr im kleinräumigen Bereich der abgerechneten Anlage umfasst.

Rechtsanwältin Anja Schilling, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die den Fall betreut hat, erklärt, warum die Vertreter der Stadt Rothenburg die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als wichtig und in der Sache gerecht beurteilen:

„Eine Zurückweisung der Berufung hätte weitreichende Folgen für die Stadt gehabt. Da der Gesetzgeber zum 01.01.2018 im Bayerischen Kommunalabgabengesetz geregelt hat, dass Straßenausbaubeiträge ab dem 01.01.2018 nicht mehr erhoben werden dürfen, wäre der Stadt Rothenburg eine Korrektur durch Änderung der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung nicht möglich gewesen. Hierdurch wäre der Stadt zum einen ein finanzieller Schaden entstanden, zum anderen wäre aber auch ein Ungleichgewicht gegenüber denjenigen Anliegern eingetreten, die im Jahr 2016 kein Rechtsmittel gegen den Vorauszahlungsbescheid eingelegt hatten.“

Wichtig ist für alle Anlieger der Burggasse, dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich Auswirkungen auf die noch anhängigen Rechtsmittelverfahren gegen die Vorauszahlungsbescheide hat. Wegen der Änderung der Gesetzeslage werden von der Stadt Rothenburg trotz der positiven Entscheidung über den Vorauszahlungsbescheid in jedem Fall keine weiteren Beiträge für den Ausbau der Burggasse von den Anliegern erhoben, selbst wenn sie rechnerisch aufgrund der Baukosten höher wären als die Vorauszahlungen.

 

Würzburg, den 2. Juli 2019

gez. RAin Anja Schilling
Fachanwältin für Verwaltungsrecht