Mit seinem Beschluss vom 29.08.2018 hat das Verwaltungsgericht München dem Antrag des Bund Naturschutz in Bayern e.V. in einem Eilverfahren stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Bund Naturschutz gegen die erteilte Baugenehmigung für den Umbau des Watzmannhauses angeordnet. Infolge dieser Entscheidung darf der Deutsche Alpenverein – Sektion München zunächst keine weiteren Bauarbeiten durchführen.
Die Baugenehmigung für den Umbau des Watzmannhauses wurde bereits am 16.02.2016 vom Landratsamt Berchtesgadener Land erteilt. Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig/ Hannover) hat für den Bund Naturschutz in Bayern e.V. gegen diese Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Wegen des vom Deutschen Alpenverein (DAV) angekündigten Baubeginns wurde außerdem ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht, um zu verhindern, dass mit den Baumaßnahmen begonnen wird, bevor das Verwaltungsgericht über die Klage entschieden hat.
Im Wesentlichen wurden Klage und Eilantrag damit begründet, dass mit der erteilten Baugenehmigung gegen wesentliche Bestimmungen der Alpen- und Nationalparkverordnung Berchtesgaden verstoßen wird. Das Watzmannhaus befindet sich in der absolut geschützten Kernzone des Nationalparks. Bauliche Maßnahmen, mit der die Kapazität von Schutzhütten erweitert werden soll, sind untersagt. Unter Verstoß hiergegen beabsichtigt der DAV – Sektion München mit den Baumaßnahmen aber eine Erhöhung der Anzahl der Sitzplätze in dem Gastraum. Hiermit soll nach den Plänen des DAV – Sektion München außerdem eine Erhöhung der Übernachtungszahlen einhergehen. Zwar hat der DAV nun einen Antrag zur Änderung der Baugenehmigung eingereicht. Nach den neuen Plänen soll insbesondere das Salettl in verkleinerter Form durchgeführt werden. Dennoch war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich, da der DAV trotz der geänderten Pläne nicht auf die Baugenehmigung vom 16.02.2016 verzichten wollte und angekündigt hat, mit den Baumaßnahmen im September 2018 zu beginnen. Ob das Vorhaben in der geänderten Form genehmigungsfähig ist, wird nun in einem geregelten Verfahren vom Landratsamt überprüft. Derzeit fehlen dem neuen Antrag allerdings noch eine artenschutzrechtliche Prüfung und eine naturschutzfachliche Untersuchung hinsichtlich der beabsichtigten Eingriffe. Außerdem wird seitens des Bund Naturschutz nach wie vor bemängelt, dass das Salettl mit einer großflächigen Glasfront geplant ist, was zum einen von der bisherigen Bauweise erheblich abweicht und zum anderen eine Gefahr für die Vögel im vorhandenen Vogelschutzgebiet darstellt.

„Mit der Entscheidung vom 29.08.2018 hat das Verwaltungsgericht verhindert, dass durch unrechtmäßig genehmigte Baumaßnahmen in die Kernzone des geschützten Nationalparks eingegriffen wird. Es ist sehr zu begrüßen, dass das Gericht damit wesentlich dazu beiträgt, die Vorschriften in der Nationalparkverordnung durchzusetzen. Hierdurch wird ein absolut schützenswerter Bereich vor unrechtmäßigen Eingriffen bewahrt“, so RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partnerin der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB.

Würzburg, den 31. August 2018 gez.: RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht