Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 15.06.2026 den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen für den geplanten Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnitts der K 9281, der sogenannten Spreestraße zwischen Spreewitz und Neustadt/Spree, aufgehoben. Damit folgte das Gericht der Klage des BUND Sachsen und privater Betroffener, vertreten durch Baumann Rechtsanwälte. Die Klage wurde durch den Verein Eine Spinnerei e.V. unterstützt. Das Straßenbauvorhaben kann auf Grundlage dieses Planfeststellungsbeschlusses nicht verwirklicht werden.
Bemerkenswert ist die Rechtsfolge der Entscheidung. Das Gericht hat den Planfeststellungsbeschluss nicht lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, sondern vollständig aufgehoben. Eine solche vollständige Aufhebung ist im Planfeststellungsrecht selten. Sie ist ein deutliches Signal, dass das Gericht die Mängel als so grundlegend ansieht, dass eine Fehlerheilung nicht in Betracht kommt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2026 zeigte sich, dass die verkehrliche Rechtfertigung für das Straßenvorhaben auf nicht nachvollziehbaren und unplausiblen Annahmen beruht. Der Kohleausstieg und der damit gerade auf dieser Strecke zwischen zwei Kraftwerkszentren abnehmende Schwerverkehr waren in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt. Weder die Landesdirektion Sachsen noch der Landkreis oder die anwesenden Verkehrsgutachter konnten plausibel erklären, welcher Verkehr an die Stelle des wegfallenden Schwerverkehrs treten soll. Zudem besteht eine deutlich schonendere und weniger eingriffsintensive Trassenvariante, die weitgehend im Bestand verläuft.
„Die vollständige Aufhebung zeigt, dass es sich hier nicht um einzelne korrigierbare Fehler handelt, sondern um ein Vorhaben, dessen Grundlagen nicht getragen haben. Wenn eine Straßenplanung auf einem erheblichen Verkehrszuwachs aufbaut, muss dieser Zuwachs belastbar begründet werden. Das war hier gerade nicht der Fall“,
erklärt Rechtsanwalt Dr. Martin Wiesmann von Baumann Rechtsanwälte, der die Kläger in diesem Verfahren juristisch vertritt.
Zentral war zudem die Frage der klimaschutzrechtlichen Rechtfertigung des Vorhabens. Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennen, dass angesichts des fortschreitenden Klimawandels höhere Anforderungen an die Begründung neuer Straßenbauvorhaben zu stellen sind und dass eine tragfähige Rechtfertigung dieses Vorhabens angesichts des geringen verkehrlichen Nutzens und seiner Klimawirkungen mehr als fraglich ist.
„Die Entscheidung zeigt, dass Infrastrukturplanung nicht an überholten Annahmen festhalten darf. Wer plant, muss nicht nur den Bedarf belegen und ernsthafte Alternativen prüfen, sondern das Vorhaben auch klimaschutzrechtlich rechtfertigen. Das gilt erst recht bei einem Vorhaben mit erheblichem Eingriff in Natur und Landschaft und einem äußerst geringen verkehrlichen Nutzen“,
so Rechtsanwalt Dr. Wiesmann.
Hintergrund
Das Verfahren betrifft den geplanten Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnitts der K 9281 einschließlich eines Brückenbauwerks über die Spreeaue. Das Vorhaben sollte eine direkte Verbindung zwischen dem Industriepark Schwarze Pumpe und dem Kraftwerkszentrum Boxberg schaffen. Der Planfeststellungsbeschluss erging am 29. April 2025 durch die Landesdirektion Sachsen. Kurz vor der mündlichen Verhandlung erließ die Landesdirektion am 26.05.2026 einen Planergänzungsbeschluss, der einzelne Mängel des Planfeststellungsbeschlusses beheben sollte.
Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 12 K 2222/25 geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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