Seit Januar 2023 gilt der EU-Rechtsrahmen für den U-Space. Die praktische Umsetzung lässt auf sich warten – dabei eröffnet die Verordnung spannende Perspektiven für die zivile Drohnennutzung in Deutschland.
Der Einsatz von Drohnen – rechtlich als unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft Systems, UAS) bezeichnet – nimmt europaweit zu. Ob medizinische Transporte, Infrastrukturüberwachung oder Lieferdienste. Immer mehr Anwendungsfälle befinden sich auch in Deutschland bereits in der Erprobungs- und Pilotphase. Doch auch der Luftverkehr für zivile Drohnen braucht klare Regeln um Kollisionen und Gefahren zu vermeiden.
Rechtliche Grundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2021/664, die bereits am 22. April 2021 von der Europäischen Kommission erlassen wurde und seit dem 26. Januar 2023 in der gesamten EU unmittelbar gilt. Sie schafft einen Rechtsrahmen für sogenannte U-Space-Lufträume. Dies sind Gebiete, in denen Drohnenbetrieb unter Nutzung bestimmter digitaler Dienste erlaubt ist.
Die U-Space-Verordnung steht nicht allein, sondern bildet ein Paket aus drei Durchführungsverordnungen:
| DVO (EU) 2021/664 – der eigentliche Rechtsrahmen für den U-Space: Vorschriften und Verfahren für den sicheren Betrieb von UAS, die Integration in das Luftfahrtsystem und die Erbringung von U-Space-Diensten.
DVO (EU) 2021/665 – Änderung der Anforderungen an Flugverkehrsmanagement-Anbieter, um die Koordinierung mit U-Space-Diensten zu ermöglichen. DVO (EU) 2021/666 – Vorgaben für bemannte Luftfahrzeuge, die in U-Space-Lufträumen operieren, insbesondere zur elektronischen Sichtbarkeit. |
Ergänzend ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 zu beachten, die seit dem 22. Februar 2026 auch für Anbieter nach der U-Space-Verordnung Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken vorsieht sowie der Beschluss der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) (ED Decision 2022/022/R), der die ersten akzeptierten Nachweisverfahren (AMC) und Leitlinien (GM) für die praktische Umsetzung enthält.
Inhalt der U-Space-Verordnung
Die Verordnung legt fest, dass die einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestimmte Gebiete in ihrem Luftraum als sogenannte U-Space-Lufträume ausweisen können. Dies sind Zonen, in denen besondere Regeln für den Drohnenbetrieb gelten. Die EU gibt dafür den rechtlichen Rahmen vor, überlässt die konkrete Entscheidung, wo solche Zonen entstehen, aber den jeweiligen nationalen Behörden. Soll ein U-Space etwa aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt eingerichtet werden, muss dem eine Bewertung der damit verbundenen Risiken vorausgehen.
Wer in einem solchen Luftraum eine Drohne betreiben will, muss dafür bestimmte digitale Dienste nutzen, die von eigens zugelassenen Dienstleistern, den sogenannten U-Space Service Providern, bereitgestellt werden. Die Verordnung schreibt vier solcher Dienste zwingend vor:
1. muss die Drohne während des gesamten Flugs aus der Ferne identifizierbar sein,
2. muss der Betreiber automatisch darüber informiert werden, ob in seinem Einsatzgebiet Flugverbote oder andere Einschränkungen bestehen,
3. muss jeder geplante Flug vorab im System angemeldet und zum Flug freigegeben werden und
4. erhält der Betreiber Verkehrsinformationen über andere Luftverkehrsteilnehmer (bemannt oder unbemannt) in der Nähe
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten je nach Bedarf weitere Dienste zur Pflicht machen, etwa Wetterinformationen oder eine laufende Überwachung, ob sich die Drohne an die erteilte Genehmigung hält.
Damit diese Dienste funktionieren, brauchen die Dienstleister zuverlässige Daten über den Luftraum und den aktuellen Flugverkehr. Diese Daten liefert eine zentrale Stelle, die als gemeinsamer Informationsdienstleister (SCISP) bezeichnet wird. Sowohl die U-Space Service Provider als auch dieser zentrale Datenlieferant müssen ein einheitliches Zulassungsverfahren durchlaufen, das auf europäischer Ebene von der EU-Flugsicherheitsagentur EASA koordiniert wird.
Ein besonders wichtiges Anliegen der Verordnung ist, dass Drohnen und bemannte Flugzeuge (auch Hubschrauber) sicher nebeneinander operieren können. Erhält beispielsweise ein Krankenhaus Laborproben per Lieferdrohne, muss eine Kollision mit Rettungshubschraubern zwingend ausgeschlossen werden. Dafür schreibt die Verordnung besondere Abstimmungsverfahren zwischen den Flugsicherungsstellen, den U-Space-Dienstleistern und den Drohnenbetreibern vor. Militärflüge und Staatsluftfahrzeuge sind zwar von der Verordnung ausgenommen, doch müssen die Mitgliedstaaten auch für diese Fälle sicherstellen, dass es nicht zu gefährlichen Begegnungen kommt. Dies kann zum Beispiel durch feste oder kurzfristig eingerichtete Sperrzonen innerhalb des U-Space gewährleistet werden.
Umsetzungsstand in der EU und Deutschland
Auf europäischer Ebene hat die EU-Flugsicherheitsagentur EASA im Mai 2025 erstmals einen Dienstleister offiziell als U-Space Service Provider zugelassen. Damit gibt es nun erstmals einen zertifizierten Anbieter, der die von der Verordnung vorgeschriebenen vier Pflichtdienste in europäischen U-Space-Lufträumen erbringen darf.
In Deutschland befindet sich die Umsetzung noch in der Vorbereitungs- und Erprobungsphase. Das damalige Bundesverkehrsministerium hat bereits 2022 unter Beteiligung von Bund, Ländern und Fachgremien ein Konzept erarbeitet, das die Grundlagen für die Einrichtung von U-Spaces beschreibt. Parallel dazu wurden im Forschungsprojekt LUV Empfehlungen entwickelt, welche Änderungen im deutschen Luftrecht erforderlich sind. Weitere Forschungsprojekte laufen noch. Im Hamburger Hafen wurde zudem in einem sogenannten Reallabor erstmals praktisch erprobt, wie ein U-Space-Betrieb in Deutschland funktionieren kann. Im März 2026 hat Bundesverkehrsminister Schnieder ein Gesetz für kommerzielle Drohnenflüge angekündigt. Ein Gesetzentwurf wurde bislang jedoch noch nicht veröffentlicht. Nach Medieninformationen sollen zunächst mehrere Teststrecken eingerichtet werden, um weitere Informationen und praktische Erfahrungen zu sammeln
Praktische Einsatzmöglichkeiten
Besonders im ländlichen und suburbanen Raum eröffnet die U-Space-Verordnung konkrete Einsatzmöglichkeiten für Drohnen. So können Drohnen zeitkritische medizinische Transporte von Medikamenten oder Laborproben übernehmen, insbesondere in Gebiete, in denen die nächste Apotheke oder das nächste Labor nur schwer oder zeitlich verzögert erreichbar sind. Auch die Paket- und Lebensmittelzustellung auf der letzten Meile kann durch Drohnen dort wirtschaftlich sinnvoll sein, wo herkömmliche Lieferdienste wegen weiter Wege und geringer Siedlungsdichte aktuell unwirtschaftlich arbeiten. Ein besonders innovativer Ansatz ist die Kombination mit dem öffentlichen Nahverkehr. Drohnen könnten auf Bussen oder Lieferfahrzeugen mitfahren und erst am nächstgelegenen Knotenpunkt zum Zielort weiterfliegen, um die Flugstrecke so kurz wie möglich zu halten. Daneben kommen Einsätze zur Erfassung von Verkehrs- und Umweltdaten oder Vermessungstätigkeiten in Betracht. All diese Szenarien können dazu beitragen, die Teilhabe von Menschen im ländlichen Raum zu verbessern und die Versorgung auch außerhalb großer Ballungszentren sicherzustellen.
Fazit und Handlungsbedarf
In Deutschland fehlt hierzu bislang das angekündigte U-Space-Gesetz mit dem U-Space-Lufträume konkret eingerichtet werden können. Hinzu kommt, dass der Drohnenbetrieb je nach Einsatzfeld eine Vielzahl weiterer Rechtsgebiete berührt. Diese können vom Datenschutzrecht über das Arzneimittelrecht bis hin zum Kommunal- und Haftungsrecht reichen. Dies hat der Gesetzgeber im Blick zu behalten und entsprechende Regelungen vorzusehen. Geklärt werden muss auch, wer die Kosten für die erforderliche Infrastruktur und die U-Space-Dienste trägt. Während diese bei kommerziellen Leistungen auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden können, ist dies bei Anwendungen der Daseinsvorsorge wohl nur eingeschränkt möglich.
Die Realisierung der vorhandenen Potenziale hängt im Ergebnis maßgeblich davon ab, wie zügig die nationale Umsetzung voranschreitet und wie die zahlreichen berührten Rechtsgebiete praxistauglich aufeinander abgestimmt werden.
Die weitere Entwicklung werden wir als Kanzlei eng begleiten und unsere Erfahrung im Luftverkehrsrecht auch in die politische Debatte einbringen.
Bei Interesse stehen wir gerne zur Beratung in diesem Themenfeld zur Verfügung.
Leipzig, den 14.04.2026
gez. Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin


