Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 02.12.2025 den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Kitzingen, dazu verpflichtet, die Nutzung der Schank- und Speisewirtschaft „Weinstadl“ in Volkach zu untersagen.

Hintergrund dieses Rechtsstreits ist folgender:
Der Betreiber des „Weinstadls“ erwarb das Grundstück im Jahr 2019 und nutzt es seither als Schank- und Speisewirtschaft. Seit 2022 wird zudem eine unmittelbar an die Weinscheune angrenzende Freifläche auf Grundlage eines Pachtvertrags mit der Stadt Volkach als Freischankfläche betrieben. Gastbetrieb und Freischankfläche liegen nur wenige Meter von bestehenden Wohnnutzungen entfernt.
Das gesamte Areal befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altstadt Volkach“, der bereits seit 1998 ein Mischgebiet unter ausdrücklichem Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften festsetzt.

Bereits im Jahr 2005 war dem damaligen Eigentümer des Grundstücks eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung erteilt worden. Diese Genehmigung erlaubte jedoch lediglich eine sehr eingeschränkte, dem bestehenden Einzelhandelsbetrieb untergeordnete Nutzung, nämlich den Verkauf einzelner Weinproben an Endkunden. Die Stadt Volkach akzeptierte damals diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in diesem eng begrenzten Umfang.
Der Betrieb wurde im Jahr 2012 vollständig eingestellt. In den Folgejahren bis 2019 wurde das Grundstück ausschließlich privat genutzt und jedenfalls nicht mehr gastronomisch betrieben.

Heute wird das Grundstück mitsamt der angrenzenden Freischankfläche für die Bewirtung von Gästen genutzt – im Innen- wie im Außenbereich. Eine hierfür erforderliche baurechtliche Genehmigung liegt jedoch nicht vor. Zwar erhielt der Betreiber im Jahr 2022 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Gastraum und Freisitz – diese ersetzt nach ausdrücklicher Feststellung des Verwaltungsgerichts jedoch keine notwendige Baugenehmigung. Aus einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis kann keine Aussage über die planungs- oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs abgeleitet werden.
Der Betrieb findet überwiegend an Sonn- und Feiertagen statt und führt gerade zu diesen Zeiten zu erheblichen Lärmbelastungen für die unmittelbar benachbarten Anwohner.

Eine außergerichtliche Einigung mit dem Betreiber kam nicht zustande. Das Landratsamt Kitzingen lehnte den Antrag der betroffenen Anwohner auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des „Weinstadls“ ab. Daraufhin erhoben die Anwohner, vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB, am 02.12.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg. Mit Urteil vom 02.12.2025 gab das Gericht der Klage statt und verpflichtete das Landratsamt zum Einschreiten.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Klägern ein Anspruch auf die beantragte Nutzungsuntersagung zusteht. Der Betrieb des „Weinstadls“ sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren nachbarschützenden Rechten.

In den Entscheidungsgründen stellte das Verwaltungsgericht klar, dass Nachbarn nur dann einen Anspruch auf ein behördliches Einschreiten haben, wenn sie durch einen Betrieb in eigenen, nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Zudem müsse der Rechtsverstoß so schwer wiegen, dass der Behörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Beide Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Nach Überzeugung des Gerichts verstößt der Betrieb des „Weinstadls“ gegen nachbarschützende Vorschriften, da der geltende Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ Schank- und Speisewirtschaften in dem betroffenen Bereich ausdrücklich ausschließt. Diese Festsetzung wurde nach den Feststellungen des Gerichts bewusst zum Schutz der Anwohner vor Lärmbelastungen getroffen und auch im Rahmen einer Bebauungsplanänderung im Jahr 2023 ausdrücklich bestätigt.

Der heutige Betreiber konnte sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht auf eine frühere Baugenehmigung des Voreigentümers berufen. Diese sei erloschen, weil die genehmigte Nutzung bereits mehr als sieben Jahre vor Aufnahme des heutigen Betriebs vollständig aufgegeben worden war. Unabhängig davon decke die frühere Genehmigung den aktuellen Umfang des Gaststättenbetriebs nicht. Erlaubt war lediglich der Weinausschank in einem einzelnen Raum der Weinscheune und nur als dem Einzelhandel untergeordnete Nebentätigkeit. Eine Freischankfläche war von der Genehmigung nicht umfasst.

Im Ergebnis wertete das Verwaltungsgericht den „Weinstadl“ als einheitliche Schank- und Speisewirtschaft, die den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspricht, der Gaststätten an diesem Standort ausdrücklich ausschließt. Von dem Betrieb gingen nach Überzeugung des Gerichts erhebliche Beeinträchtigungen für die benachbarten Wohngrundstücke aus. Die Interessen der Anwohner an einer ruhigen Wohnumgebung überwögen die wirtschaftlichen Interessen des Betreibers deutlich.
Maßgeblich war dabei die besondere örtliche Situation, von der sich das Gericht bei einer Ortseinsicht selbst überzeugte: Die Freischankfläche liegt in einem rückwärtigen, von Lärmquellen grundsätzlich abgewandten Wohnbereich und nur wenige Meter von den Grundstücken der Kläger entfernt. Die Anwohner seien den Lärmeinwirkungen in unmittelbarer Nähe ausgesetzt – gerade an Wochenenden und Feiertagen, also zu Zeiten, in denen typischerweise für Berufstätige ein gesteigertes Ruhebedürfnis besteht.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Kläger auf den Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften im Bebauungsplan vertrauen durften. Die Klägerin wohnt mit ihrer fünfköpfigen Familie bereits seit dem Jahr 2003 auf dem benachbarten Grundstück. Der Familienwohnsitz wurde gerade im Vertrauen auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Gaststättenbetrieben eingerichtet.
Bereits im Jahr 2002 hatte das Verwaltungsgericht zudem entschieden, dass die Festsetzung im Bebauungsplan zum Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften zu den Grundzügen der Planung gehört und deswegen hiervon nicht befreit werden könne.
Das Landratsamt wurde daher im Ergebnis verpflichtet, eine Nutzungsuntersagung anzuordnen.

Ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, ist nun abzuwarten.

Im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem erlassenen Urteil sehen sich die Kläger öffentlichen Vorwürfen und Anfeindungen ausgesetzt, insbesondere dem Vorwurf der Missgunst gegenüber einem beliebten Gastronomiebetrieb. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass Anwohner erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Wohnruhe nicht hinnehmen müssen, um einen rechtswidrigen Gaststättenbetrieb zu ermöglichen, erklärt Klägervertreterin RAin Anja Schilling von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartGmbB.

 

Würzburg, den 19. Dezember 2025

gez.: RAin Anja Schilling
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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