Ein zulässiges Bürgerbegehren muss nach Art. 18a Abs. 4 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) u.a. neben einer mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung auch eine Begründung enthalten.

Insbesondere die Begründung von Bürgerbegehren ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung sollen die Gemeindebürger, wenn sie zur Unterzeichnung des Bürgerbegehrens aufgefordert werden, die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können. Deswegen stellt die Rechtsprechung Mindestanforderungen an die Richtigkeit der Begründung des Bürgerbegehrens. Bürger können nämlich nur dann sachgerecht über die Unterstützung des Bürgerbegehrens entscheiden, wenn sie nicht durch den vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden. Hierdurch wird die verfassungsrechtlich geschützte Abstimmungsfreiheit verletzt und das Bürgerbegehren wird unzulässig (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2016 – 4 BV 16.105 –, Rn. 27, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2023 – 4 CS 22.2412 –, Rn. 24, juris).

Die Vertreter eines Bürgerbegehrens sind daher gut beraten, wenn sie bei Ausformulierung der Begründung des Bürgerbegehrens penibel darauf achten, dass keine unzutreffenden Tatsachen behauptet werden oder die Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird. Insbesondere die Angabe von Zahlen oder Größen sollten nur aufgenommen werden, wenn diese verifiziert werden können. Vorsicht ist auch geboten bei der Darstellung der Rechtslage ohne sich zuvor zu vergewissern, ob diese zutreffend wiedergegeben ist. Zulässig sind dagegen bloße Meinungsäußerungen, die dann aber auch als solche gekennzeichnet werden sollten.
Aber nicht nur für die Vertreter eines Bürgerbegehrens ist an dieser Stelle Vorsicht geboten. Die Gemeinden selbst sollten bei der Ausformulierung eines Ratsbegehrens, insbesondere bei einer sogenannten Konkurrenzvorlage (welche einem Bürgerbegehren entgegengestellt wird) darauf achten, dass die Fragestellung keine irreführende oder falschen Elemente enthält. Nach ständiger Rechtsprechung können sich die Vertreter eines Bürgerbegehrens gegen ein konkurrierendes Ratsbegehren zur Wehr setzen, wenn dieses so formuliert ist, dass damit die Entscheidungsfreiheit der Bürger bei der Abstimmung beeinträchtigt und hierdurch die Erfolgsaussichten des Bürgerbegehrens geschmälert werden. Enthält nun das Ratsbegehren in seiner Fragestellung irreführende Elemente, müssen die Vertreter des Bürgerbegehrens im gerichtlichen Verfahren nicht einmal den Nachweis führen, dass das künftige Abstimmungsverhalten hierdurch zu ihrem Nachteil verändert wird. Vielmehr spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die irreführende Formulierung des Ratsbegehrens gewählt wurde, weil sie gerade dazu geeignet ist, dem Ratsbegehren zum Erfolg zu verhelfen (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2023 – 4 CE 23.503 –, Rn. 23, juris).

Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB hat bereits in zahlreichen Ver-fahren Vertreter von Bürgerbegehren, aber auch Kommunen bei der Formulierung des Bürger- oder Ratsbegehrens unterstützt und in Klageverfahren bezüglich der Zulässigkeit von Bürgerbegehren vertreten. Gerne unterstützen wir Sie auch weiterhin mit unserer Expertise!

gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Würzburg, den 15. Juli 2025