Im Verfahren zur Klimaklage des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) vor dem Bundesverfassungsgericht, vertreten durch Rechtsanwältin Frau Dr. Franziska Heß, Fachanwältin für Verwaltungsrecht (Kanzlei Baumann Rechtsanwälte), gemeinsam mit Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt (Universität Rostock), wurde ein ergänzender Schriftsatz eingereicht.

Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme ist zum einen der vom Expertenrat für Klimafragen (ERK) in der aktualisierten Fassung vom 15. Mai 2025 vorgelegte Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektdaten 2025 und zum anderen die Einfügung des Art. 143 h GG, welchen der verfassungsändernde Gesetzgeber noch in der alten Bundestagsbesetzung beschlossen hat und welcher es dem Bund ermöglicht, ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro zu errichten. Im Ergebnis wurde dargelegt, dass die Einfügung des Art. 143h GG nichts an den Darlegungen der Beschwerdeschrift zum verfassungsrechtlichen Klimaschutz-Ambitionsniveau im Gefolge des Klima-Beschlusses (BVerfGE 157, 30 ff.) ändert. Zudem wurde unter Bezugnahme auf den neuen ERK-Prüfbericht aufgezeigt, dass Bundesregierung und Bundestag nicht einmal die – verfassungsrechtlich unzureichenden – Klimaziele des KSG konsequent verfolgen, sondern vielmehr dabei sind, diese offenkundig zu verfehlen.