Wer als Privatperson Auskunft über ein bestimmtes Vorhaben begehrt und selbst nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt ist, kann in vielen Fällen dennoch Einsicht in Behördenvorgänge erhalten um abzuklären, ob er gegebenenfalls von dem Vorhaben betroffen ist. Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) ermöglicht es dabei jeder Person, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, die bei öffentlichen Stellen verfügbar sind. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte des BayUIG und beantwortet häufig gestellte Fragen. Die bayerische Rechtslage ist auf die Umweltinformationsgesetze anderer Bundesländer entsprechend übertragbar.
1. Wer kann einen Antrag stellen und welche Informationen können eingesehen werden?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayUIG hat jede Person das Recht, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, ohne ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen zu müssen. Dies bedeutet, dass sowohl Privatpersonen als auch Organisationen Anträge stellen können.
Unter Umweltinformationen versteht man alle Daten über:
- Den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, Landschaft und biologische Vielfalt.
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfälle, die sich auf die Umwelt auswirken können.
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die die Umwelt beeinflussen oder zu ihrem Schutz dienen, einschließlich politischer Konzepte, Gesetze, Pläne und Programme.
- Berichte über die Umsetzung von Umweltgesetzen.
- Kosten-Nutzen-Analysen und andere wirtschaftliche Bewertungen im Zusammenhang mit Umweltmaßnahmen.
- Den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, soweit sie von Umweltfaktoren betroffen sind.
Diese Definition ist in Art. 2 Abs. 2 BayUIG festgelegt.
2. Formulierung des Antrags und behördliche Entscheidung
Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, welche Informationen gewünscht werden. Ist der Antrag zu unbestimmt, fordert die Behörde die antragstellende Person innerhalb eines Monats auf, den Antrag zu präzisieren. Die Behörde unterstützt dabei bei der Konkretisierung des Antrags (Art. 4 Abs. 2 BayUIG).
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG muss die Behörde über den Antrag innerhalb eines Monats entscheiden. Bei besonders umfangreichen Anträgen kann die Behörde diese Frist um einen weiteren Monat verlängern (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG). Für den Fall, dass die Behörde den Antrag ablehnt, steht den Antragstellern der Klageweg offen.
Es ist zu beachten, dass bestimmte Informationen aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nicht zugänglich gemacht werden können. Hierzu zählen beispielsweise Informationen, deren Herausgabe die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder die personenbezogene Daten Dritter betreffen (siehe Art. 7 und 8 BayUIG).
3. Können Kosten anfallen?
Für die Bereitstellung von Umweltinformationen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme vor Ort sind in der Regel gebührenfrei. Für umfangreichere Auskünfte können je nach Bearbeitungsaufwand Gebühren zwischen 10 und 2.500 Euro anfallen. Diese Gebührenregelung basiert auf dem Bayerischen Kostengesetz und ist darauf ausgelegt, den Verwaltungsaufwand zu decken, ohne den Zugang zu Informationen unangemessen zu erschweren. Es empfiehlt sich daher die Frage der Kosten vorab mit der Behörde zu klären um böse Überraschungen zu vermeiden.
4. Musterantrag
Ein Antrag kann wie folgt formuliert werden und entweder postalisch oder per E-Mail an die Behörde gesendet werden:
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Betreff: Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) den Zugang zu folgenden Umweltinformationen:
[Hier bitte die gewünschten Informationen möglichst konkret eintragen, z. B.:]
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- Messwerte zur Luftqualität im Stadtgebiet [Ort] im Zeitraum von [Datum] bis [Datum]
- Informationen über Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der ehemaligen [Name der Anlage/Firma]
- Genehmigungsunterlagen für das Bauvorhaben [Bezeichnung] hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft
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Bitte stellen Sie mir die Informationen möglichst in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUIG). Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich um Mitteilung, auf welchem Weg ich Einsicht nehmen oder Kopien erhalten kann.
Sollten für die Bereitstellung der Informationen Kosten entstehen, bitte ich vorab um eine Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Gebühren gemäß Art. 12 BayUIG i. V. m. dem Bayerischen Kostengesetz.
Für Rückfragen oder Konkretisierungen meines Antrags (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayUIG) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
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Sollten Sie im Zusammenhang mit einem Informationsbegehren Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen hierfür mit unserer Erfahrung gerne zur Verfügung.
Würzburg, den 31.03.2025
Gez. Dr. Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt