Der Landkreis Mansfeld-Südharz hatte im Dezember 2024 einer privaten Firma gestattet, Explorationsbohrungen im Südharz vorzunehmen. Die Bohrungen sollten bis 80m in die Tiefe gehen und das Gipsvorkommen im Südharz näher erkunden. Alle Bohrpunkte befinden sich im europarechtlich geschützten Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“, sowie im Naturschutzgebiet und im Landschaftsschutzgebiet. Da in diesen Gebieten die Eingriffe durch die Bohrungen grundsätzlich verboten sind, erteilte der Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechende Befreiungen.

Gegen diesen Befreiungs- und Genehmigungsbescheid legte der BUND Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., vertreten von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB durch Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin, unmittelbar Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag um die bereits begonnenen Bohrungen zu stoppen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) gab dem Eilantrag nur teilweise recht. Darüber hinaus versuchte der Landkreis Mansfeld-Südharz mit einem Ergänzungsbescheid von Februar 2025 Fehler des Ausgangsbescheides zu heilen. Daher reichte der BUND Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg ein.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt stärkt mit seiner Entscheidung vom 14.02.2025 den Schutz bedrohter Fledermausarten und stoppt die geplanten Probebohrungen im Natura 2000-Gebiet im Südharz. Das Gericht erklärte die Genehmigung der Bohrungen für voraussichtlich rechtswidrig und hob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) auf, welches die Genehmigung als naturschutzfachlich rechtmäßig angesehen hatte.

Das betroffene Gebiet steht unter besonderem Schutz, da es ein wichtiges Winterquartier für mehrere streng geschützte Fledermausarten wie die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr darstellt. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass der Landkreis Mansfeld-Südharz in seinem Zulassungsbescheid den Schutzzweck des Gebietes nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Fehlende Verträglichkeitsprüfung und Alternativen ignoriert
Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die naturschutzrechtlich vorgeschriebene FFH-Verträglichkeitsprüfung erhebliche Mängel aufweist. Insbesondere fehlte eine ausreichende Erfassung der betroffenen Fledermausarten und eine Analyse der Auswirkungen auf unterirdische Höhlensysteme. Zudem seien mögliche Alternativen nicht geprüft worden – so hätten die Bohrungen außerhalb der Winterruhezeit stattfinden können, um Störungen zu vermeiden. Dabei hat sich das Gericht der fachlichen Bewertung der Fledermauskompetenzstelle  Sachsen-Anhalt als auch des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt angeschlossen. Auf diese Stellungnahmen hatte der BUND Landesverband Sachsen-Anhalt im Verfahren immer wieder hingewiesen.

Kein überwiegendes öffentliches Interesse
Auch das vom Landkreis Mansfeld-Südharz angeführte öffentliche Interesse an der Erkundung von Gipsvorkommen konnte das Gericht nicht überzeugen. Das Oberverwaltungsgericht betonte, es sei unklar, ob ein späterer Gipsabbau in dem Schutzgebiet überhaupt genehmigt werden könne. Die wirtschaftlichen Interessen der Firma Knauf stünden jedenfalls nicht über dem Schutz der gefährdeten Arten.

Im Ergebnis sieht der BUND Sachsen-Anhalt eine vollumfassende Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt. Dabei ist für den Umweltverband zentral, dass das Gericht insbesondere einen späteren Gipsabbau als voraussichtlich nicht genehmigungsfähig ansieht. Eine weitere Erkundung des Gipskarstgebiets zu wirtschaftlichen Zwecken ist daher nicht nur ein rechtswidriger, sondern auch ein unnötiger Eingriff in ein höchst sensibles Schutzgebiet mit zahlreichen wertvollen Lebensräumen für Tier und Pflanzenarten.

Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für die Bewahrung des Gipskarstgebiets im Südharz!

Würzburg, den 19.02.2025
Gez. Dr. Eric Weiser-Saulin/Rechtsanwalt

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