Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2024 (Az.: 9 CS 24.545) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. März 2024 (Az.: W 4 S 23.1658) bestätigt. Damit bleibt der von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartG mbB (Würzburg/Leipzig) für die Gemeinde Kleinostheim errungene vorläufige Baustopp für die Errichtung eines Bullenstalls in Kleinostheim aufrechterhalten.

Mit Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 18. August 2023 wurde die Errichtung eines Bullenstalls für 450 Tiere mit zwei Fahrsilos genehmigt. Der Stall soll ausweislich der Planunterlagen 90 m lang und rund 26 m breit werden. Die beiden nördlich vom Stall geplanten Fahrsilos sollen beide ebenfalls jeweils 90 m lang und 8 m breit werden. Zusätzlich zum Neubau eines Bullenstalls ist die Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage sowie die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in einen Bullenstall vorgesehen. Auch hierzu hat das Landratsamt Aschaffenburg jeweils die Baugenehmigung mit Bescheid vom 18. August 2023 erteilt. Insgesamt ist die Haltung von ca. 500 Bullen geplant.

Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 21. März 2024 dem Eilantrag der Gemeinde Kleinostheim stattgegeben hat, hat die Landesanwaltschaft Bayern für den Freistaat Bayern Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher sich die beigeladenen Vorhabenträger angeschlossen haben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg bestätigt und festgestellt, dass weder die wegemäßige Erschließung noch eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sowie eine Versorgung des Betriebs mit Trinkwasser sichergestellt ist. Damit wurden die Bedenken der Gemeinde Kleinostheim, welche bereits frühzeitig im Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem zuständigen Landratsamt Aschaffenburg geäußert wurde, nochmals bestätigt.

Der Senat hat die ausreichende wegemäßige Erschließung zum Vorhabengrundstück zwar als offen angesehen, aber die von Seiten der Gemeinde Kleinostheim geäußerten Zweifel bestätigt, wonach es dem Vorhabenträger unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich ist, den vom Vorhaben ausgehenden Verkehr vollständig auf dem Vorhabengrundstück abzuwickeln (sogenannte Binnenerschließung). Das Gericht ist vielmehr dem Vortrag der Gemeinde im Beschwerdeverfahren gefolgt und hat bestätigt, dass der vorhabenbedingte Fahrverkehr auch gemeindliche Grundstücke in Anspruch nehmen wird, auf welchen sich bislang nur ein unbefestigter Grünstreifen befindet und somit nicht davon auszugehen ist, dass dieser für den zusätzlichen Verkehr mit Schleppern und Traktoren geeignet ist.

Wie das Verwaltungsgericht Würzburg und in Übereinstimmung mit den Bedenken der Gemeinde Kleinostheim kam auch der Senat zu der Einschätzung, dass die geplante Beseitigung des Abwassers sowie die Versorgung des Bullenstalls mit Trinkwasser schon aus rechtlichen Gründen nicht gesichert ist, da auch hierzu Grundstücke genutzt werden müssten, die nicht im Eigentum der Vorhabenträger stehen. Zudem hat der Senat auf den Vortrag der Gemeinde hin auch die Frage aufgeworfen, inwiefern die bestehende Wasserleitung überhaupt geeignet ist, die zusätzliche Versorgung des Bullenstalls mit Trinkwasser sicherzustellen. Das von den Vorhabenträgern erst im Sommer 2024 vorgelegte Erschließungsangebot – welches inhaltlich keineswegs ausreichend ist – hat der Senat richtigerweise nicht gewürdigt, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 18. August 2023 und der damit verbundenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ankommt.

Auf weitere Aspekte, wie etwa das Hervorrufen von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruch sowie die entgegenstehenden Belange des Naturschutzes, welche von Seiten der Gemeinde Kleinostheim ebenfalls vorgebracht wurden, musste der Senat nicht eingehen, da die Beschwerde bereits aufgrund der nicht gesicherten Erschließung abgelehnt werden konnte.

„Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vollumfänglich bestätigt. Dabei wurde zunächst in rechtlicher Hinsicht betont, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für die Errichtung des Bullenstalls der Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung ist.

Aber auch in tatsächlicher Hinsicht hat das Gericht unter Berücksichtigung unseres Vortrags klar herausgearbeitet, dass sowohl die wegemäßige Erschließung aufgrund des zu erwartenden Verkehrs wohl nicht ohne Inanspruchnahme von Grundstücken erfolgen kann, die nicht im Eigentum der Vorhabenträger stehen und die bestehenden kommunalen Wege, welche zum Vorhabengrundstück hin nicht öffentlich gewidmet sind, keineswegs den erforderlichen Ausbauzustand aufweisen.

Auch wurde ebenso klar ersichtlich, dass der Senat – wie die Gemeinde Klein-ostheim – Zweifel an der erforderlichen Kapazität der bestehenden Trinkwasserversorgungsleitung hat und es entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern bzw. der Vorhabenträger nicht möglich ist, Leitungen für rein private Vorhaben über kommunale Grundstücke zu legen. Hier wurde zutreffend auf den bestehenden Unterschied zu Versorgungsleitungen (etwa für Strom) hingewiesen, welche im Interesse der Allgemeinheit liegen“, so Rechtsanwalt Thomas Jäger/Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, welcher die Gemeinde Kleinostheim im gerichtlichen Verfahren vertritt.

„Wir sehen durch die nunmehrige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unsere von Beginn an vorgebrachten Bedenken bezüglich des Gesamtvorhabens nochmals als bestätigt. Die Vorhabenträger haben jetzt die Möglichkeit, die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Vorhabens unter Beachtung der gerichtlichen Bedenken nochmals zu prüfen. Insoweit ist es gut, dass die Baumaßnahmen bislang nicht begonnen wurden“, betont auch Dennis Neßwald, Erster Bürgermeister der Gemeinde Kleinostheim.

Würzburg, den 7. Oktober 2024
gez.: RA Thomas Jäger/Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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