Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 5 B 1966/24) erneut einem Eilantrag der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte für die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW) auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Damit darf die vom Landkreis Aurich in Niedersachsen am 04.07.2024 erlassene Abschussgenehmigung vorerst nicht vollzogen werden. Der Landkreis kann gegen diese Entscheidung noch Beschwerde beim OVG Niedersachsen einreichen.
Wie das VG Oldenburg in seiner Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Parallelverfahren (Az. 5 B 1950/24) ausführt,
„liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, der als Ausnahmevorschrift vom allgemeinen artenschutzrechtlichen Tötungsverbot streng geschützter Tierarten aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eng auszulegen ist, nach summarischer Prüfung nicht vor.
[…] Auch ist die Kammer der Auffassung, dass in der Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend begründet und nachgewiesen worden ist, dass es zum Abschuss des Wolfes keine zumutbaren Alternativen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gebe, z.B. die Ertüchtigung des vorhandenen Zaunes oder die Errichtung eines mobilen Zaunes.“
Die Pressemitteilung des VG Oldenburg finden Sie HIER
Damit folgt das Verwaltungsgericht Oldenburg dem Vortrag von Rechtsanwältin Lisa Hörtzsch und Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin, die das Verfahren für die GzSdW anwaltlich begleitet haben.
Das Gericht legt einmal mehr dar, dass nicht pauschal und ohne konkreten Bezug zum Einzelfall der Abschuss eines Wolfes im Wege einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugelassen werden darf.